Natürlich darf man seine Meinung frei äußern. Die Meinungsfreiheit ist ein Grundrecht (Art. 5 GG). Diese Freiheit endet aber dort, wo andere in ihren Rechten verletzt werden. Dann kann eine Äußerung eine Straftat sein, vor allem, wenn es sich um eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung handelt.
- Eine Beleidigung (§ 185 StGB) begeht, wer eine andere Person beschimpft oder etwas sagt, um die Person als wertlos zu bezeichnen. Bloße Unhöflichkeiten und Äußerungen im vertraulichen Raum (zum Beispiel im Familienkreis) stellen aber meistens noch keine Beleidigung dar. Wer gegenüber einer Person, die zu einer bestimmten Gruppe (zum Beispiel Jüdinnen und Juden oder Muslime) gehört, gegen diese Gruppe hetzt (zum Beispiel sie beschimpft oder verleumdet), kann eine verhetzende Beleidigung [§ 192a StGB] begehen.
- Bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) behauptet eine Person etwas über eine andere Person, das nicht erweislich wahr ist und die Ehre dieser Person verletzen kann. Es wird also einer Person etwas unterstellt, was die Öffentlichkeit als verachtenswert beurteilen könnte, was aber nicht zutrifft oder vielleicht zutrifft, aber nicht sicher bewiesen werden kann.
- Ist die Täterin oder der Täter sicher, dass die behauptete Tatsache nicht stimmt, liegt sogar eine Verleumdung (§ 187 StGB) vor, die noch härter bestraft werden kann als die üble Nachrede.
Neben Beleidigungen können auch bestimmte Äußerungen, die bedrohlich wirken, bestraft werden.
- Eine Nötigung (§ 240 StGB) liegt vor, wenn jemand einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt und dafür entweder Gewalt anwendet oder mit etwas droht, wovor die andere Person Angst hat. Im Internet kann das beispielsweise die Androhung sein, persönliche Umstände der betroffenen Person (zum Beispiel Fotos) zu veröffentlichen. Es kann auch Gewalt gegen eine Person (zum Beispiel Schläge) oder ihre Sachen (zum Beispiel Beschädigungen) angedroht werden. Geht es der Täterin oder dem Täter darum, Geld von der anderen Person zu erlangen, kann dagegen eine Erpressung in Betracht kommen.
- Strafbar ist es, einer Person anzudrohen, dass gegen sie oder eine ihr nahestehende Person ein Verbrechen oder eine andere schwere Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert begangen wird. Darunter fällt zum Beispiel die Ankündigung, die Person zu verprügeln. Es kann sich dann um eine Bedrohung handeln (§ 241 StGB).
- Die Erpressung (§ 253 StGB) setzt voraus, dass die Täterin oder der Täter Gewalt gegen eine Sache anwendet oder mit etwas droht, wovor die andere Person Angst hat, um die andere Person dazu zu bringen, etwas aus ihrem Vermögen (zum Beispiel Geld) an die Täterin oder den Täter herauszugeben. Dazu gehört nach der heimlichen Installation einer Schadsoftware, durch die das Betriebssystem und die Festplatten verschlüsselt werden, zum Beispiel die Forderung, einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen, damit der gesperrte Rechner wieder freigeschaltet wird.
Von „lästig“ bis „bedrohlich“ ist es oft nur ein kleiner Schritt: Cyberstalking kann Betroffene schwer belasten
- Als Cyberstalking wird bezeichnet, wenn einer Person mit digitalen Mitteln nachgestellt wird. Cyberstalking kann viele Formen haben – vom wiederholten Kontaktieren auf Social-Media-Plattformen und mit Messenger-Diensten über das Sammeln oder Veröffentlichen privater Informationen und Bilder bis hin zum Identitätsdiebstahl.
In den meisten Fällen sind es Personen aus dem privaten Umfeld, die Betroffenen online nachstellen. Cyberstalking erfüllt grundsätzlich den Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 Absatz 1, StGB). Mehr dazu auf unserem Merkblatt Stalking.
Hass im Internet kann sich auch darin zeigen, dass gegen Personen oder Gruppen gehetzt wird. So werden beispielsweise öffentlich Geflüchtete angefeindet oder es werden ihnen pauschal Straftaten unterstellt. Manchmal werden sogar Gewaltaufrufe gegen ausländische Bürgerinnen und Bürger veröffentlicht. Derartige Äußerungen können eine Volksverhetzung darstellen, die hart bestraft werden kann (§ 130 StGB).
Eine Volksverhetzung liegt vor, wenn bestimmte Gruppen der Bevölkerung oder auch Einzelne, die zu dieser Gruppe gehören, in der Öffentlichkeit besonders verletzend beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden. Auch Äußerungen, die zum Hass gegen diese Gruppen oder Einzelne aufstacheln können, fallen darunter. Ebenso Aufrufe zu Gewalttätigkeiten oder zu diskriminierenden Behandlungen.
Wenn Täterinnen oder Täter über das Internet Aufrufe zu Straftaten gegen andere Menschen verbreiten oder bestimmte Straftaten androhen, kann das als Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) oder als Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB) strafbar sein.
Wer eine schwere Straftat (zum Beispiel einen Mord) im Internet billigt, kann sich nach § 140 StGB strafbar machen. Darunter fällt sowohl Lob für eine begangene Straftat, als auch das Gutheißen einer noch nicht begangenen Straftat.
Bedrohlich und einschüchternd wirken auch sogenannte Feindeslisten. Hierbei werden personenbezogene Daten (zum Beispiel Namenslisten und Adressen) anderer Personen im Internet veröffentlicht. Die betroffenen Personen können durch das Bekanntwerden ihrer Daten Opfer von Straftaten werden. Ein solches Verhalten kann nach § 126a StGB strafbar sein.
Hilfestellungen bei Straftaten im digitalen Raum
- Wurde der strafbare Inhalt über ein soziales Netzwerk verbreitet, melden Sie dies dem Anbieter. Die Anbieter großer sozialer Netzwerke mit mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern und Nutzerinnen im Inland sind nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet, einen Meldeweg für strafbare Inhalte bereitzuhalten (NetzDG-Meldeformular). Die gemeldeten Inhalte müssen dann am Maßstab des deutschen Strafrechts geprüft und gegebenenfalls gelöscht werden. In der Regel ist dieser Prüfung eine Prüfung nach den eigenen Richtlinien des Anbieters (sog. Community-Richtlinien) vorgeschaltet. Hier erfolgt jedoch keine Prüfung am Maßstab des deutschen Strafrechts. Die Meldung strafbarer Inhalte sollte daher über das NetzDG-Meldeformular erfolgen, denn dann gelten auch weitere gesetzliche Vorgaben insbesondere zu Löschfristen und zur Benachrichtigung der meldenden Person. Wer beim Ausfüllen des NetzDG-Meldeformulars Unterstützung wünscht, kann sich an Organisationen wie HateAid wenden.
- Benachrichtigen Sie möglichst schnell die Polizei. Bei einigen Straftaten hängt die Verfolgung und damit auch die Bestrafung der Täterin oder des Täters davon ab, dass Sie einen Strafantrag stellen. Das müssen Sie innerhalb von drei Monaten tun, wenn Sie die Täterin oder den Täter kennen. Die Polizei kann beispielsweise eine Beleidigung in den meisten Fällen nicht ohne einen Strafantrag verfolgen. Mehr dazu finden Sie hier.
- Straftaten im Internet kann grundsätzlich jeder anzeigen. Egal ob man selbst oder Familienangehörige bzw. Freunde und Freundinnen betroffen ist bzw. sind. Sie müssen nicht persönlich Ziel der Straftat sein und die Hassbotschaft muss auch nicht an Sie selbst adressiert sein. Bei Beleidigungen ist allerdings ein Strafantrag der bzw. des Betroffenen erforderlich, damit die Ermittlungen fortgesetzt werden.
- Betroffene von Gewalt im Netz können zudem insbesondere unter den Voraussetzungen des Gewaltschutzgesetzes eine gerichtliche Schutzanordnung beantragen.
- Sichern Sie Beweismaterial, beispielsweise E-Mails oder Screenshots des Computer- oder Smartphone-Displays. Auch vollständige URLs zu Kommentaren, Posts, Blogbeiträgen, Profilen etc., zum Beispiel in den sozialen Medien, sollten gesichert werden. Hier finden Sie Hinweise dazu, wie Sie einen Screenshot erstellen können, der alle wichtigen Hinweise enthält, und wie Sie Beweise bei Hass und Gewalt im Netz sichern können.
- Im Fall von Cyberstalking: Bitten Sie Angehörige sowie Freundinnen und Freunde, Ihre Privatsphäre ebenfalls zu schützen, um nicht versehentlich zur Informationsquelle für Stalkerinnen und Stalker zu werden.
- Angehörige, Freundinnen und Freunde sowie Bekannte können auch helfen, indem sie durch das Melden entsprechender Inhalte dazu beitragen, dass diese schnell gelöscht werden. Außerdem können sie öffentlich entsprechende Posts kommentieren und Falsches richtigstellen.
- Bitten Sie eventuelle Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an Onlinediskussionen, sich als Zeuge oder Zeugin zur Verfügung zu stellen und notieren Sie sich deren Personalien.
In jedem Fall: Zögern Sie nicht, sich Hilfe zu holen, wenn Sie Angst haben oder sich unsicher fühlen oder wenn Sie Fragen haben. Helfen können Freundinnen und Freunde sowie Familienangehörige. Auch Expertinnen und Experten von Beratungsstellen bieten Hilfe und Unterstützung an. Es gibt auch spezielle Anlaufstellen für Betroffene von Hass und Gewalt im Netz, zum Beispiel:
- HateAid
HateAid unterstützt Betroffene digitaler Gewalt in vielfacher Hinsicht. Neben einer psychosozialen Erstberatung und der Prozesskostenfinanzierung bietet die Organisation auch Hilfe bei der Anzeigenstellung und bei Strafanträgen. Zudem zeigt HateAid rechtswidrige Inhalte an, die dort gemeldet werden und stellt Informationen zum Strafverfahren bereit. Ein Interview mit der Geschäftsführerin von HateAid sehen Sie hier. - respect!
Nutzerinnen und Nutzer können alle Arten von Hass und Gewalt im Netz an respect! melden. Strafbare Beiträge meldet respect! dem Plattformbetreiber und fordert ihn zur Löschung auf. Die Meldestelle zeigt Fälle von Volksverhetzung bei der Polizei an. Bei Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung hilft respect! den Betroffenen dabei, selbst Anzeige zu erstatten. Wenn respect! nicht weiterhelfen kann, wird der Nutzer oder die Nutzerin an andere Einrichtungen zur Hilfe und Beratung weitergeleitet.
Weiterführende Infos
Haben Sie Internetkriminalität erlebt und wünschen Sie sich psychologische Unterstützung? Hier finden Sie Hinweise und Kontaktdaten. Auch bei verschiedenen Beratungsstellen können Sie psychologische Unterstützung erhalten oder vermittelt bekommen.
Bei Straftaten gegen die Ehre im Internet bleiben Beleidigungen oder Behauptungen, die nicht stimmen, für viele Menschen auf lange Zeit sichtbar. Das schafft einen hohen Leidensdruck für die Betroffenen. Hier gilt es, die Inhalte löschen zu lassen, Unterlassungen zu erwirken und Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
Neben der Unterstützung durch die Beratungsstellen kann es manchmal auch ratsam sein, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Hier geht es zur Rechtsanwaltssuche.
Hier erfahren Sie, wie Sie eine Strafanzeige erstatten. Kommt es zu einem Strafverfahren, können Sie unter bestimmten Umständen als Nebenklägerin oder Nebenkläger auftreten. Hier erfahren Sie mehr zum Strafverfahren und zur Nebenklage.