Informationen gibt es nur auf Wunsch
Nachdem man eine Anzeige aufgegeben hat, haben Betroffene die Möglichkeit, Informationen zu erhalten, was mit der Anzeige passiert. Betroffene müssen diese Informationen einholen, sie werden überwiegend nicht automatisch zur Verfügung gestellt. Wer über den Verlauf des eigenen Falls informiert bleiben will, muss das ausdrücklich beantragen, am besten gleich beim Aufgeben der Anzeige bei der Polizei. Dann kann man erhalten:
- Eine kurze schriftliche Bestätigung der Strafanzeige
- Eine Mitteilung, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat und es nicht zur Anklage vor Gericht kommt
- Informationen, wann und wo die gerichtliche Verhandlung stattfindet und was dem bzw. der Angeklagten vorgeworfen wird
- Das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens, also ob es einen Freispruch oder eine Verurteilung gab oder ob das Verfahren eingestellt wurde
- Informationen darüber, ob der bzw. die Beschuldigte oder Verurteilte in Haft ist
- Mitteilung, ob es Verurteilten verboten ist, Kontakt mit Betroffenen aufzunehmen
- Informationen, wenn Beschuldigte oder Verurteilte aus der Haft geflohen sind oder wenn Urlaub oder Vollzugslockerungen gewährt werden
Informationen später
Wenn Betroffene nicht selbst bei der Polizei waren oder sich erst später entscheiden, solche Informationen erhalten zu wollen, können sie diese jederzeit beantragen. Sie benötigen dazu keinen Anwalt. Ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht genügt. Ein Beispiel für ein solches Anschreiben gibt es hier.
Auskünfte und Abschriften
Im Einzelfall können Betroffene auch beantragen, Auskünfte oder Kopien aus den Akten zu erhalten, zum Beispiel eine Unfallskizze, die zum Verlangen von Schadensersatz oder Schmerzensgeld notwendig ist. Ein solcher Antrag muss gut begründet sein, also erklären, warum die Informationen aus den Akten gebraucht werden. Ein Beispiel für einen Antrag gibt es hier.
Mehr Rechte mit Nebenklage
Bei manchen Straftaten, zum Beispiel bei sexuellem Missbrauch oder bei Körperverletzung, können Betroffene auch als Nebenkläger auftreten. Das gilt auch für Delikte wie Stalking (Nachstellung) oder den Verstoß gegen Anordnungen des Gerichts bei häuslicher Gewalt. Auch Hinterbliebene einer Person, die durch eine Straftat ums Leben gekommen ist, können Nebenklage erheben.
Als Nebenklägerinnen und Nebenkläger haben sie weitergehende Rechte, zum Beispiel können sie auch an Verhandlungen teilnehmen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Mehr Informationen zu den Rechten mit einer Nebenklage gibt es hier.