Eine Gewalttat verändert das Leben der Betroffenen und ihrer Angehörigen oft nachhaltig. Was viele nicht wissen: Wenn Sie in der Folge einer Gewalttat gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten oder einen nahen Angehörigen verloren haben, können Sie staatliche Entschädigungsleistungen beantragen. Geregelt ist das im SGB XIV.
Die Leistungen
Der Leistungskatalog nach dem SGB XIV umfasst insbesondere:
- Soforthilfe durch schnell verfügbare psychologische Beratung und Betreuung in Traumaambulanzen in ganz Deutschland
- Kompetente Begleitung während des Verwaltungsverfahrens durch ein Fallmanagement
- Leistungen der Krankenbehandlung und bei Pflegebedürftigkeit
- Leistungen zur Teilhabe (z. B. zur sozialen Teilhabe am Leben)
- Besondere Leistungen im Einzelfall (z. B. Leistungen zum Lebensunterhalt)
- monatliche Entschädigungszahlungen (z. B. Rentenzahlungen)
- Berufsschadensausgleich und weitere Leistungen (bei Blindheit; Kosten von Überführung und Bestattung)
Die Voraussetzungen
Leistungen nach dem SGB XIV werden erbracht, wenn:
- ein schädigendes Ereignis (z. B. Raubüberfall oder Misshandlung),
- das zu einem gesundheitlichen Schaden führt (z. B. Beinbruch oder Schock),
- gesundheitliche (z. B. Gehbehinderung oder psychisches Trauma) und/oder wirtschaftliche (z. B. Einkommenseinbußen) Folgen verursacht.
Die Gewalttat muss grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland, auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Flugzeug stattgefunden haben. Auch Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland Opfer einer Gewalttat wurden, können Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV haben. Eine Verurteilung des Täters oder der Täterin ist für die Inanspruchnahme der Leistungen nicht erforderlich.
Wichtig: Strafanzeige und Antrag
Um Anspruch auf Soziale Entschädigung zu haben, sind Betroffene angehalten, alles ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung der Straftat beizutragen. Deshalb ist eine zeitnahe Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ratsam, sofern die Ermittlungen nicht bereits aufgenommen wurden. Eine Frist für den Antrag auf Soziale Entschädigung gibt es nicht, aber die Leistungen werden grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung erbracht. Deshalb sollten Sie den Antrag auf Soziale Entschädigung so schnell wie möglich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Landesversorgungsbehörde stellen.
Wann das SGB XIV nicht greift
Sach- und Vermögensschäden werden nach dem SGB XIV nicht erstattet. Außerdem wird nach dem SGB XIV kein Schmerzensgeld gezahlt. Leistungen werden auch nicht gewährt, wenn die verletzte Person die Schädigung selbst mitverursacht hat oder es unterlassen hat, dass ihr Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung der Tat beizutragen.
Bei Straftaten im Ausland
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XIV kann auch bestehen, wenn sich die Gewalttat im Ausland ereignet hat. Betroffene haben dann Anspruch auf Entschädigungsleistungen, allerdings in einem geringeren Umfang.
Betroffene von Gewalttaten im Ausland sollten sich auch an den Staat wenden, in dem sie geschädigt wurden. Dessen Leistungen sind vorrangig gegenüber den Leistungen nach dem SGB XIV. Bei einer Gewalttat in einem EU-Mitgliedstaat können Sie ihren Antrag auf ausländische Entschädigungsleistungen mithilfe der deutschen Unterstützungsbehörde stellen.
Mehr über das Soziale Entschädigungsrecht in Deutschland erfahren Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder in der Broschüre zum SGB XIV (in 5 Sprachen erhältlich).
Bei konkreten Fragen zum SGB XIV wenden Sie sich bitte an das örtliche Landesversorgungsamt.