„Im Namen des Volkes“ – das Urteil

Mit Spannung erwarten alle Beteiligten eines Verfahrens den Urteilsspruch des Gerichts. Auch dafür gibt es einen klaren Ablauf.

Strafverfahren - Urteil Strafbeendigung

Am Ende der Hauptverhandlung werden alle Beteiligten in den Gerichtssaal gerufen. Der oder die Vorsitzende des Gerichts verkündet das Urteil mit den Worten „Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil ...“. Bei dem Urteil handelt es sich in der Regel entweder um einen Freispruch oder die Verurteilung mit der Festsetzung einer Geld-, Freiheits- oder Jugendstrafe – mit oder ohne Bewährung. Sofern weder die oder der Verurteilte noch die Staatsanwaltschaft oder – sofern vorhanden – der Nebenkläger oder die Nebenklägerin innerhalb einer Woche Berufung oder Revision einlegt, wird das Urteil rechtskräftig und das Strafverfahren ist beendet.

Das Strafverfahren muss jedoch nicht mit einem Urteil enden. Beispiele hierfür sind die Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht. Manche Verfahren können auch gegen eine Geldbuße oder eine Schadenswiedergutmachung eingestellt werden.

In bestimmten Fällen kann es auch zu einer Verständigung zwischen der oder dem Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht kommen. Dann wird z. B. eine Einigung auf einen gewissen Strafrahmen getroffen. In der Regel enthält eine Verständigung auch das Geständnis der oder des Angeklagten. Über die Frage, ob eine Person bestimmte Straftaten begangen hat oder nicht, darf keine Verständigung erfolgen.

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