Nicht bei jedem Strafverfahren gibt es eine Verhandlung im Gerichtssaal. Es gibt auch die Möglichkeit, einen Strafbefehl zu erlassen. Dieser ergeht ohne mündliche Verhandlung, wenn die Aktenlage so eindeutig ist, dass eine Strafe verhängt werden kann. So wird das Strafverfahren beschleunigt. Natürlich gibt es aber hiergegen die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, woraufhin es zu einer Hauptverhandlung kommt.
In der Regel werden Strafbefehlsverfahren bei Vergehen eingeleitet, also Straftaten, bei denen nicht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorgesehen ist, und wenn keine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Das ist zum Beispiel der Fall bei geständigen Tätern und Täterinnen und überschaubaren Sachverhalten. Bei Verbrechen, also Straftaten mit einer Mindeststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, zum Beispiel bei Raub oder einer Körperverletzung mit Todesfolge, ist das Strafbefehlsverfahren nicht zulässig.
Zu Beginn des Verfahrens stellt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag. Das zuständige Gericht hat dann verschiedene Möglichkeiten:
Wenn die Schuld des oder der Beschuldigten wahrscheinlich und die beantragte Strafe angemessen ist, kann die Richterin oder der Richter direkt diese Strafe aussprechen. Anderenfalls kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Antrag der Staatsanwaltschaft aber auch ablehnen, die Anpassung des Antrags anregen, weitere Ermittlungen anordnen oder eine mündliche Hauptverhandlung anberaumen.
Der schriftliche Strafbefehl wird der oder dem Angeklagten zugestellt. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden. Dann kommt es zu einer Hauptverhandlung vor dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat. Ansonsten wird der Strafbefehl rechtskräftig und die Strafe kann vollstreckt werden.
In Strafbefehlsverfahren sind keine formalen Beteiligungsrechte der Verletzten vorgesehen, weil es sich um einfache und eindeutige Sachverhalte handelt und keine langen Freiheitsstrafen verhängt werden dürfen.