Das Recht der Nebenklage, eine sogenannte Nebenklagebefugnis, steht Betroffenen dann zu, wenn der oder die Beschuldigte zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt gewesen ist (bei unter 18-jährigen Beschuldigten nur im Falle bestimmter besonders schwerer Straftaten, nicht bei allen nachfolgend genannten) und die Betroffenen Opfer einer bestimmten Straftat geworden sind, beispielsweise
- eines sexuellen Missbrauchs,
- einer vorsätzlichen Körperverletzung oder
- von Straftaten gegen die persönliche Freiheit (z. B. Geiselnahme oder schwere Fälle von Freiheitsberaubung, Menschenhandel).
Das gilt auch bei weiteren Delikten wie etwa Stalking oder wenn jemand gegen Anordnungen des Gerichts in Fällen häuslicher Gewalt verstößt. Nebenklagebefugt sind zudem Personen als Betroffene aller anderen Delikte, wenn der Anschluss als Nebenkläger oder Nebenklägerin aus besonderen Gründen zur Wahrnehmung ihrer Interessen geboten erscheint, insbesondere wenn sie unter schweren Folgen der Tat leiden. Auch wenn ein naher Angehöriger durch eine Straftat getötet worden ist, sind Angehörige nebenklagebefugt.
Bei Nebenklagebefugnis und Nebenklage – Anwesenheitsrecht für Sie und Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin
Schon die Tatsache, dass Personen zur Nebenklage befugt sind, berechtigt sie und deren Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin – anders als bei „einfachen“ Zeugen und Zeuginnen – dazu, an der gesamten Gerichtsverhandlung teilzunehmen, auch wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Dieses Recht steht ihnen natürlich auch als zugelassene Nebenklägerin oder zugelassener Nebenkläger zu. Nebenkläger und Nebenklägerinnen werden immer zu den Hauptverhandlungsterminen geladen, Nebenklagebefugte nur dann, wenn sie dies beantragt haben.
Sofern Zweifel über die Nebenklagebefugnis bestehen, entscheidet das Gericht über das Anwesenheitsrecht. Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Nebenklagebefugten und Nebenklägern bzw. Nebenklägerinnen können sogar schon im Ermittlungsverfahren bei richterlichen Vernehmungen dabei sein, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe eine Geheimhaltung erfordern. Auch wenn Sie nicht selbst aktiv am Verfahren teilnehmen (wollen), erfahren Sie alles Notwendige von Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin.
Antrag auf Zulassung als Nebenkläger oder Nebenklägerin auch ohne Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin möglich
Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin einer Person kann beantragen, dass diese in der Gerichtsverhandlung als Nebenkläger oder Nebenklägerin zugelassen wird. Wenn Personen keinen Rechtsanwalt oder keine Rechtsanwältin einschalten möchten, können sie einfach selbst an das Gericht schreiben. Sie können sich vorsorglich auch schon im Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft wenden.
Mehr Rechte, keine zusätzlichen Pflichten
Damit kein Missverständnis entsteht: Nebenklagende müssen keine eigene Anklageschrift einreichen. Dafür ist weiterhin die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie müssen als Nebenkläger oder Nebenklägerin nicht einmal selbst im Gericht auftreten, es sei denn, sie sind zu einer Aussage als Zeuge oder Zeugin geladen. Sie müssen auch keine Anträge stellen. Aber sie können dies tun, so wie sie als Nebenklägerin oder Nebenkläger auch eigene Erklärungen abgeben können.
Erweiterte Auskunftsrechte
Nebenklägerinnen und Nebenklägern werden die Entscheidungen des Gerichts immer zugestellt. Sie erhalten zum Beispiel eine Ausfertigung des Urteils. Wenn sie Auskünfte oder Abschriften aus den Akten haben möchten, müssen sie dies nicht gesondert begründen. Schließlich haben Nebenklägerinnen oder Nebenkläger auch die Möglichkeit, sich gegen Entscheidungen des Gerichts zu wenden.
Bei Fragen zur Nebenklage Beratung einholen
Wer überlegt, sich dem Verfahren mit der Nebenklage anzuschließen und dazu weitere Fragen hat, kann sich an eine Opferhilfeeinrichtung oder an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden.
Weitere Informationen zur Nebenklage finden Sie in der Publikation "Opferfibel".