Das Ermittlungsverfahren beginnt dann, wenn die Strafverfolgungsbehörden von einer Straftat erfahren. Das ist oft durch eine Anzeige der Fall. Bei einer Reihe von weniger schweren Straftaten handelt es sich aber um sogenannte Antragsdelikte. Ein Strafantrag ist – anders als die bloße Anzeige eines Sachverhalts – Ihre ausdrückliche (schriftliche) Erklärung, dass Sie die Strafverfolgung wünschen. Meist wird die Polizei Sie schon bei der Erstattung Ihrer Strafanzeige bitten, ein entsprechendes Formular zu unterschreiben.
Ein Strafantrag kann bis zum Abschluss eines Strafverfahrens zurückgenommen werden. Im Gegensatz dazu können Sie eine Strafanzeige nicht zurücknehmen.
Wichtig: Frist beachten
Wer einen Strafantrag stellen möchte, muss dies innerhalb von drei Monaten tun. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem man von Tat und Täterin bzw. Täter erstmals erfahren hat. Wenn man auf einen Antrag verzichtet, die Frist versäumt oder der Antrag zurückgenommen wird, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mehr ohne Weiteres fortsetzen.
In Ausnahmefällen: Verfolgung ohne Antrag
Gegen den Willen der Geschädigten einer Straftat darf die Staatsanwaltschaft nur bei einigen bestimmten Antragsdelikten (z. B. Körperverletzung) Anklage erheben, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse ist. Zum Beispiel, wenn die Tat besonders roh und rücksichtslos begangen wurde oder wenn die Täterin oder der Täter zuvor schon mehrfach aufgefallen ist.
Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft, das Verfahren auch ohne den Strafantrag fortzusetzen, heißt das „Verfolgung von Amts wegen“. Man bleibt dann eine wichtige Zeugin bzw. ein wichtiger Zeuge.
Hier erfahren Sie mehr zum Strafantrag.