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Förmliche Verpflichtung von Bediensteten der öffentlichen Verwaltung zukünftig auch im Wege der Bild-Tonübertragung möglich

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes veröffentlicht.

Ausgabejahr 2024
Datum 22. Juli 2024

Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes veröffentlicht.

Das Verpflichtungsgesetz regelt die in § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches vorgesehene förmliche Verpflichtung von Personen, die – ohne Amtsträger zu sein – für Stellen der öffentlichen Verwaltung tätig oder als Sachverständige öffentlich bestellt sind. Die Verpflichtung dient dazu, solche Personen für die Anwendung bestimmter Straftatbestände den Amtsträgern gleichzustellen, weil der Rechtsgüterschutz bei den betreffenden Straftatbeständen unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von der Amtsträgereigenschaft der für die öffentlichen Verwaltung tätigen Person greifen soll. Zu diesen Straftatbeständen gehören insbesondere Geheimnisverratsdelikte und Amtsträgerdelikte. Zudem sehen mehrere Fachgesetze vor, dass Personen, die keine Amtsträger sind, besonders zur Geheimhaltung verpflichtet werden können, und verweisen auf das Verpflichtungsgesetz.

Die seit 1974 geltende Regelung sieht vor, dass die Verpflichtung mündlich vorgenommen wird und dabei auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen ist. Damit soll die Bedeutung der Verpflichtung wirksam unterstrichen werden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit und Rechtssicherheit ist über die Verpflichtung zudem eine Niederschrift zu erstellen. In jüngerer Zeit wurde insbesondere von Seiten der behördlichen Praxis ein Bedürfnis nach einer ausdrücklichen Öffnung des Verfahrens für Bild-Ton-Übertragungen geltend gemacht.

Die Neuregelung des Verfahrens der förmlichen Verpflichtung soll daher eine Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung, also mittels Echtzeit-Videokommunikation, ausdrücklich gestatten. Verpflichtungen werden künftig erleichtert, indem in geeigneten Fällen ein schnelleres und weniger aufwändiges digitales Verfahren unter Verzicht auf einen Präsenztermin gewählt werden kann. Das als digitale Alternative zu dem Präsenzverfahren vorgesehene Verfahren einer Verpflichtung im Wege der Echtzeit-Videokommunikation erscheint geeignet, die erforderliche persönliche Ansprache der zu verpflichtenden Person zu gewährleisten und ihr in angemessener Weise die Bedeutung der Verpflichtung und die daran anknüpfenden Strafbarkeiten vor Augen zu führen.

Der Gesetzentwurf sieht zudem in seinem Artikel 2 Änderungen des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (EUStAG) vor. Das EUStAG regelt die Arbeitsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft in Deutschland. Insbesondere soll eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (C-281/22 vom 21. Dezember 2023) umgesetzt werden.

Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 06.09.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes finden Sie hier.

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