Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) veröffentlicht.
Ausgabejahr 2024
Datum 22. März 2024
Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) veröffentlicht.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt:
"Deutschland setzt die CSRD-Richtlinie um. Dazu sind wir nach EU-Recht verpflichtet. Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss detailliert über ihren Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen berichten. So gibt es uns die Richtlinie vor. Man muss es offen aussprechen: Damit sind erhebliche Belastungen für die Wirtschaft verbunden. Vor diesem Hintergrund war es mir wichtig, dass wir die Richtlinie nur 1:1 umsetzen. Die Belastungen aus EU-Recht dürfen keinesfalls durch nationalen Regulierungsehrgeiz noch gesteigert werden, wie es in der Vergangenheit häufig der Fall war durch das sogenanntes „gold plating“. Zudem war mir wichtig, doppelte Berichtpflichten zu vermeiden - gerade mit Blick auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. So sorgen wir mit einem Ersetzungsrecht dafür, dass Unternehmen nicht zwei im Wesentlichen inhaltsgleiche Berichte nach unterschiedlichen Standards und für unterschiedliche Stellen erstellen müssen. Das zeigt einmal mehr: Bürokratieabbau muss zum Dauerbrenner werden. Bürokratieabbau gelingt aber nicht allein in Berlin - auch Brüssel ist gefragt."
Der Referentenentwurf sieht vor, die europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung 1:1 umzusetzen. Unternehmen werden dadurch künftig verpflichtet, zusammen mit ihrem Jahresabschluss eine Nachhaltigkeitsinformation bereitzustellen. Damit soll der Umgang von Unternehmen mit Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsauswirkungen über die gesamte Wertschöpfungskette transparenter gemacht werden. Die Angaben sollen durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden.
Nach geltendem Recht sind in Deutschland bereits bestimmte Unternehmen zur Abgabe einer sogenannten „nichtfinanziellen Erklärung“ verpflichtet, die allerdings nur sehr grundlegende Nachhaltigkeitsinformationen enthält (§ 289b, 289c des Handelsgesetzbuchs). Die bisherige „nichtfinanzielle Erklärung“ wird künftig durch den Nachhaltigkeitsbericht abgelöst.
Dabei wird die Anzahl der Unternehmen, die den Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, zum einen deutlich steigen. Zum anderen wird der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet. Wesentlicher Grund hierfür sind die Europäischen Nachhaltigkeitsstandards, welche die gesetzlich vorgeschriebenen Nachhaltigkeitsberichtspflichten konkretisieren und vertiefen.
Die neue Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll in Deutschland schrittweise ausgerollt werden. Für das erste Geschäftsjahr 2024 gilt die Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. In den nachfolgenden Geschäftsjahren werden bis 2028 stufenweise weitere Gruppen von Unternehmen einbezogen. Der größte Zuwachs ist für das Geschäftsjahr 2025 zu erwarten, wenn erstmals auch nicht-kapitalmarktorientierte aber bilanzrechtlich große Unternehmen einbezogen werden.
Von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden nach derzeitiger Schätzung insgesamt rund 13000 deutsche Unternehmen betroffen sein (insbesondere Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften).
Der bürokratische Aufwand für die Unternehmen soll dabei auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden. Um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, werden auch Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vorgeschlagen. Unternehmen sollen ihre Berichtspflicht nach dem LkSG künftig durch Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts erfüllen können: Sie können mit einem Bericht also zwei Pflichten gleichzeitig erfüllen. In Konzernkonstellationen soll darüber hinaus der Konzernnachhaltigkeitsbericht der Konzernmutter genügen. Wenn das Tochterunternehmen in diesen Bericht einbezogen ist, soll es nicht zusätzlich selbst nach dem LkSG berichten müssen.
Der Referentenentwurf sieht insbesondere vor:
Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 19. April 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.
Den Referentenentwurf finden sie hier.