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Praxishinweise zum Verhältnis von Psychotherapie und Glaubhaftigkeit im Strafverfahren

Immer wieder wird Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren von einer benötigten Psychotherapie abgeraten, um die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht zu gefährden. Um mehr Klarheit zum Verhältnis von Psychotherapie und Glaubhaftigkeit zu schaffen, hat eine vom BMJ eingesetzte interdisziplinäre Expertengruppe Leitlinien für die Praxis entwickelt.

Datum 19. November 2024

Immer wieder wird Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren von einer benötigten Psychotherapie abgeraten, um die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht zu gefährden. Um mehr Klarheit zum Verhältnis von Psychotherapie und Glaubhaftigkeit zu schaffen, hat eine vom BMJ eingesetzte interdisziplinäre Expertengruppe Leitlinien für die Praxis entwickelt.

Im Strafverfahren steht der Zeugenbeweis häufig im Mittelpunkt der Beweisaufnahme – insbesondere bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. In solchen Fällen, in denen es an weiteren Beweismitteln fehlt und die Entscheidung allein davon abhängt, ob das Gericht der Aussage eines einzigen Belastungszeugen folgt, ist die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage für den Ausgang des Strafverfahrens von zentraler Bedeutung.

Wenn Zeuginnen oder Zeugen vor einer Hauptverhandlung eine Psychotherapie benötigen oder diese bereits begonnen oder abgeschlossen haben, stellt sich die Frage, ob und wie sich eine solche Behandlung auf die Glaubhaftigkeit der Aussage auswirkt. In der Praxis führt diese Unsicherheit mitunter dazu, dass Betroffenen von einer dringend benötigten Therapie abgeraten wird.

Um mehr Klarheit zu schaffen, hat eine vom BMJ eingesetzte interdisziplinäre Expertinnen- und Expertengruppe Praxishinweise zum Verhältnis von Psychotherapie und Strafverfahren erarbeitet. Ziele der Praxishinweise sind etwa:

  • Aufzeigen, in welchen Konstellationen eine Psychotherapie die Glaubhaftigkeit einer Aussage beeinträchtigen könnte.
  • Entwicklung von Maßnahmen, damit Zeuginnen und Zeugen eine benötigte Therapie in Anspruch nehmen können, ohne negative Auswirkungen auf das Strafverfahren zu befürchten.

Praxishinweise zum Verhältnis von Psychotherapie und Strafverfahren(PDF, 3MB, Datei ist nicht barrierefrei)

 

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