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Flexibel und verhältnismäßig auf jeden Einzelfall reagieren

„Die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ist eine schwere Straftat. Sie kann mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Das ist richtig so und daran wird sich nichts ändern“, so Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann. Doch auch Menschen, die solches Material ungewollt – etwa im Rahmen einer WhatsApp-Eltern-Gruppe – zugespielt bekommen haben, droht aktuell eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Änderung des unteren Strafrahmens aus dem Jahr 2021, die zu Problemen wie diesem in der Praxis der Strafverfolgung geführt hat, wird daher rückgängig gemacht.

Datum 14. März 2024

„Die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ist eine schwere Straftat. Sie kann mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Das ist richtig so und daran wird sich nichts ändern“, so Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann. Doch auch Menschen, die solches Material ungewollt – etwa im Rahmen einer WhatsApp-Eltern-Gruppe – zugespielt bekommen haben, droht aktuell eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Änderung des unteren Strafrahmens aus dem Jahr 2021, die zu Problemen wie diesem in der Praxis der Strafverfolgung geführt hat, wird daher rückgängig gemacht.

Was gut gemeint war, hat in den letzten Jahren zu erheblichen Problemen in der Rechtspraxis geführt. Seit dieser Änderung droht beispielsweise Lehrkräften, die solches Material auf dem Handy eines Schülers oder einer Schülerin entdecken und es weiterleiten, um die betroffenen Eltern zu warnen, eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Staatsanwaltschaften und Gerichte haben derzeit keine Möglichkeit, auf solche Warnfälle einzelfallgerecht und verhältnismäßig zu reagieren. Da das nicht richtig sein kann, soll die Mindeststrafe - und nur die Mindeststrafe - wieder abgesenkt werden. Dr. Marco Buschmann sprach hierzu am 14.03.24 in Erster Lesung vor dem Deutschen Bundestag.

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Erste Beratung im Bundestag zur Absenkung der Mindeststrafhöhe bei § 184b StGB

Der Gesetzentwurf „zur Anpassung der Mindeststrafen des Paragrafen 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ wurde am 14. März 2024 in erster Lesung durch den Bundestag beraten.

„Der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Minderjährigen ist ein furchtbares Verbrechen. Das Leid der Opfer wird noch größer, wenn von solchen Taten Foto- oder Videoaufnahmen gemacht und dann in Umlauf gebracht werden. Deshalb ist auch die Verbreitung kinderpornographischer Inhalte eine schwere Straftat, die mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann", so Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann. Nachdem das Kabinett hat die Absenkung der Mindeststrafhöhe bei § 184b StGB beschlossen hat, hielt der Bundesjustizminister ein Videostatement.

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Pressestatement zur Absenkung der Mindeststrafhöhe bei § 184b StGB

Das Kabinett hat die Absenkung der Mindeststrafhöhe bei § 184b StGB beschlossen. #bundesregierung #bundestag #gesetzentwurf #socialmedia

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