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Aufhebung § 219a StGB in der ersten Lesung

Anlässlich der Ersten Lesung des Regierungsentwurfs zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a Strafgesetzbuch – StGB) im Deutschen Bundestag betont Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erneut dieses Vorhaben in seiner Rede.

Datum 13. Mai 2022

Anlässlich der Ersten Lesung des Regierungsentwurfs zur Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a Strafgesetzbuch – StGB) im Deutschen Bundestag betont Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erneut dieses Vorhaben in seiner Rede.

Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des StGB vornehmen, müssen bisher u. a. mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen, wenn sie sachliche Informationen über den Ablauf und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich, etwa auf ihrer Homepage, bereitstellen. Sie sind auch gehindert, auf diese Weise bekannt zu geben, welche Methode des Schwangerschaftsabbruchs sie anbieten. Betroffenen Frauen wird hierdurch zum einen der ungehinderte Zugang zu sachgerechten fachlichen Informationen über den sie betreffenden medizinischen Eingriff und zum anderen das Auffinden einer geeigneten Ärztin oder eines geeigneten Arztes erschwert. Dies behindert den Zugang zu fachgerechter medizinischer Versorgung sowie die freie Arztwahl und verletzt das Recht auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung der Frau.

Die Strafvorschrift der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch in § 219a StGB soll aufgehoben werden.


Redebeitrag von Dr. Marco Buschmann (Bundesminister der Justiz), 13.05.2022
Quelle: „Deutscher Bundestag“

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