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Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung

Zu diesem Zweck sollen das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sowie die Universalschlichtungsstellen-Verordnung punktuell wie folgt geändert werden:

  • Wegfall der Kostenlast für den vollständig obsiegenden Unternehmer bzw. die obsiegende Unternehmerin bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes (USS) (§ 31 Absatz 2 VSBG-E sowie Änderung der Universalschlichtungsstellen-Verordnung)
  • Abschaffung der gesetzlichen Teilnahmefiktion für Unternehmerinnen und Unternehmer in Verfahren vor der USS in den Fällen des § 30 Absatz 6 VSBG
  • Reduzierung und Konkretisierung der Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher in §§ 36, 37 VSBG 
  • Einführung einer Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen (§ 21a VSBG-E)
  • Ausweitung der Lotsenfunktion der USS, die künftig neben Verbraucherinnen und Verbrauchern auch Unternehmerinnen und Unternehmern allgemeine Auskünfte zu der Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen erteilen darf (§ 30 Absatz 4 VSBG-E)
  • Entbürokratisierung der Verbraucherschlichtung durch Umstellung auf ein Antragsmodell bzgl. der Bescheinigungen über einen gescheiterten Güteversuch nach § 15a ZPOEG (§ 21 Absatz 2 VSBG-E)

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