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Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – Einsichtnahme in die Patientenakte und Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Mit dem Entwurf sollen zudem Schutzlücken bei der Vererblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen geschlossen werden. Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt für die Geschädigten neben der Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen sowie von Ersatz des materiellen Schadens in Fällen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden gemäß § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Betracht. Dieser Anspruch ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils vererblich. Stirbt der Geschädigte vor Eintritt der Rechtskraft, so ist der Anspruch auch bei Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nicht vererblich. Das führt in der Praxis zu unbilligen Ergebnissen.

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