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Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts

Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften sind nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden. Ziel dieser Richtlinie ist in erster Linie die Gewährleistung eines durchgehend hohen Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt. Um allen Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen, ist eine vollständige Harmonisierung notwendig.

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