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Dritte Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung

Das Handelsregister trägt in Deutschland maßgeblich zu einem verlässlichen und transparenten rechtlichen Umfeld für Unternehmen bei. Es ist ein zentrales Instrument zur Förderung des Vertrauens und der Stabilität im Geschäftsverkehr. Die Registergerichte können ihrer Aufgabe nur gerecht werden, wenn sie über eine angemessene Personal- und Sachausstattung verfügen. Angesichts der angespannten Lage der Länderhaushalte kann dies nur gewährleistet werden, wenn die hierzu erforderlichen Ausgaben weitestgehend durch Gebühreneinnahmen refinanziert werden.

Die Handelsregistergebührenverordnung sieht für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister die Erhebung von pauschalen Gebühren vor, die sich an dem mit der jeweiligen Amtshandlung verbundenen Aufwand orientieren. Die Gebühren sind zuletzt zum 1. Januar 2011 angepasst worden. Seitdem sind die Personal- und Sachkosten bei den Registergerichten erheblich gestiegen. Es bedarf daher einer erneuten Anpassung der Gebühren.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Re-solution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Trans-formation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziel 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.

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