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Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (Übergangsregelung)

Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) von 2022 führte neue Formulare für die Beauftragung von Gerichtsvollziehern, für die Beantragung von richterlichen Durchsuchungsanordnungen und von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie für die beizufügenden Forderungsaufstellungen ein.
Die derzeitige Fassung der ZVFV erlaubt die Benutzung der Formulare aus dem Jahr 2016 (für Gerichtsvollzieheraufträge) bzw. aus dem Jahr 2014 (für Anträge bei Gericht) nur noch bis einschließlich 30. November 2023; für den Gerichtsvollzieherauftrag bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen wird die Nutzung der Formulare aus dem Jahr 2022 ab dem 1. Juni 2024 verbindlich.

Der Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der Übergangsregelung hatte zunächst eine einheitliche Verlängerung bis 1. Mai 2025 vorgesehen. Nach Auswertung der Stellungnahmen von Ressorts, Ländern, interessierten Kreisen und Verbänden wurde die Änderungsverordnung angepasst.

Bitte beachten Sie: Diese Änderungsverordnung betrifft ausschließlich die Übergangsregelung. Die Vorschläge zur Verbesserung der Handhabbarkeit der Formulare sind Gegenstand eines gesonderten Vorhabens, das erst nach dem Abschluss der Änderung der Übergangsregelung weiterverfolgt werden wird und deshalb nicht im Jahr 2023 abgeschlossen werden kann.

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