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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Durch Rechtsanpassungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung soll die bereits fortgeschrittene Digitalisierung in der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter gefördert werden.

Die Justiz wurde in den vergangenen Jahren sowohl mit Blick auf die Anforderungen der Digitalisierung als auch mit Blick auf die Erfordernisse der Praxis umfassend reformiert (vgl. etwa für das Strafverfahren allein aus der 19. Legislaturperiode das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) sowie das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099); für das Zivilverfahren das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)). Der derzeit bestehende Reformbedarf knüpft hieran an. Im Strafverfahrensrecht sollen zudem Erleichterungen bei der Strafantragstellung und weiteren derzeit bestehenden Schriftformerfordernissen geschaffen sowie den Verfahrensbeteiligten die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung im Wege der Videokonferenz ermöglicht werden. Im Insolvenzrecht sollen die Möglichkeiten der elektronischen Forderungsanmeldung und der elektronischen Kommunikation mit den Insolvenzgläubigern erweitert werden. Zudem soll das Schriftformerfordernis für Vergütungsberechnungen der Rechtsanwälte entfallen. Damit trägt der Entwurf zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der UN-Agenda 2030 bei, leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.

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