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Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien (Schrottimmobilien-Missbrauchsbekämpfungsgesetz)

Den Gemeinden, in denen das Grundstück liegt, soll unabhängig von einer Beteiligtenstellung als Gläubiger das Recht eingeräumt werden, in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung zu stellen. Der Antrag der Gemeinde soll an keine Voraussetzungen gebunden sein. Durch die gerichtliche Verwaltung wird dem Ersteher vorübergehend die Befugnis entzogen, die Immobilie in Besitz zu nehmen und sie zu verwalten. Die Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie sollen dem Ersteher solange vorenthalten werden, bis er sein Gebot bezahlt hat.

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