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Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, welches als neues Stammgesetz das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) enthält, ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Ein Kernelement des Hinweisgeberschutzes nach dem HinSchG ist die Schaffung effektiver, vertraulicher und sicherer Meldekanäle, an die sich potenzielle hinweisgebende Personen wenden können. Die §§ 19 bis 31 HinSchG enthalten die Vorgaben für die Einrichtung und das Verfahren der externen Meldekanäle. Eine zentrale externe Meldestelle wird gemäß § 19 HinSchG beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet (externe Meldestelle des Bundes).

Zentraler Bestandteil des HEMBV-E sind die Regelungen der §§ 1-3, 5 zur Rechtsaufsicht, zur Organisation und zur Ausgestaltung des Verfahrens der durch § 19 Absatz 1 HinSchG bestimmten externen Meldestelle des Bundes beim BfJ. Daneben sind in § 4 HEMBV-E eine Regelung zum Umgang mit anonymen Meldungen bei der externen Meldestelle des Bundes und in § 6 HEMBV-E eine nähere Ausgestaltung der Verpflichtung der externen Meldestelle des Bundes zu Information und Beratung vorgesehen. Um Schutzlücken zu vermeiden, ist in § 23 Absatz 1 HinSchG festgelegt, dass der Bund eine weitere externe Meldestelle für solche externen Meldungen einrichtet, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 HinSchG betreffen. Dies dient dazu, dass z. B. auch den Beschäftigten der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ für Meldungen in Bezug auf diese eine davon getrennte externe Meldestelle zur Verfügung steht. Diese weitere externe Meldestelle soll beim Bundeskartellamt angesiedelt werden.

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