Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes
Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, welches als neues Stammgesetz das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) enthält, ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten. Ein Kernelement des Hinweisgeberschutzes nach dem HinSchG ist die Schaffung effektiver, vertraulicher und sicherer Meldekanäle, an die sich potenzielle hinweisgebende Personen wenden können. Die §§ 19 bis 31 HinSchG enthalten die Vorgaben für die Einrichtung und das Verfahren der externen Meldekanäle. Eine zentrale externe Meldestelle wird gemäß § 19 HinSchG beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet (externe Meldestelle des Bundes).