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Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Erneuerbare-Energien-Anlagen und Telekommunikationsinfrastrukturen

Die Verordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Die Verordnung trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele trägt der Entwurf gleichzeitig zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7, das die deutliche Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie verlangt, sowie zur Erreichung von Zielvorgabe 9.1 bei, eine regionale und grenzüberschreitende Infrastruktur aufzubauen, um die wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen.

Für Betreiber und Projektierer von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ist die Einsicht in das Grundbuch bereits zu Beginn der Projektierung solcher Anlagen erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass dies künftig auch bei Anlagen zur elektrochemischen Her-stellung von Wasserstoff und bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff der Fall sein wird. In der Praxis wird die Einsicht für Betreiber und Projektierer von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien durch die Grundbuchämter uneinheitlich gewährt. Dies stellt eine Hürde für den zum Gelingen der Energiewende notwendigen Ausbau erneuerbarer Energien dar.

Im Hinblick auf das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien soll die Grundbucheinsicht erleichtert werden.

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