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Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Mit dem Referentenentwurf werden die Regelungen für die Ausführung der in Kapitel VI des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit enthaltenen Artikel 48 bis 51 geschaffen.

Darin wird die gegenseitige Gewährung von Vollstreckungshilfe zur Durchsetzung der in einem Vertragsstaat verhängten Geldsanktion vereinbart, soweit eine Person mit Wohnsitz oder Aufenthalt im anderen Vertragsstaat betroffen ist. Erfasst werden Verstöße gegen Ordnungsvorschriften des Straßenverkehrs, d.h. gegen Vorschriften, die speziell der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen; irrelevant ist, ob die Verstöße als Straftat oder Ordnungswidrigkeit qualifiziert werden.

Der Referentenentwurf enthält insbesondere Vorschriften zum Verfahren, das – einschließlich der Regelung von Zuständigkeit und Rechtsschutz – nach dem Vorbild der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22. März 2005; RbGeld) in den §§ 86 ff. IRG ausgestaltet wird. Dadurch wird die Geldstrafenvollstreckung mit der Schweiz weitgehend an die praxiserprobte Rechtslage in der Europäischen Union angeglichen und deutlich vereinfacht. Zugleich wird langfristig die Verkehrssicherheit erhöht.

Die Veröffentlichung des Referentenentwurfs für ein Gesetz zu dem Vertrag vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Vertragsgesetz) erfolgt auf der Internetseite des insofern federführenden Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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