Navigation und Service

Erste Verordnung zur Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung (1. JAktAVÄndV)

Die Bundesregierung plant Entschädigungs- beziehungsweise Anerkennungsleistungen für trans- und intergeschlechtliche Personen, die aufgrund früherer Gesetzgebung von Körperverletzungen oder Zwangsscheidungen betroffen sind. Es soll sichergestellt werden, dass auch in länger zurückliegenden Fällen der Nachweis der Betroffenheit mittels Zugriff auf die gerichtlichen Akten zu Verfahren nach dem Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, möglich bleibt.Die vorliegende Verordnung bestimmt, dass die vorhandenen Akten zum Transsexuellengesetz (TSG) nicht vor Ablauf des Jahres 2030 ausgesondert werden dürfen.

Die vorliegende Verordnung bestimmt, dass die vorhandenen Akten zum Transsexuellengesetz (TSG) nicht vor Ablauf des Jahres 2030 ausgesondert werden dürfen.

HinweisCookies

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite automatisch technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz