Navigation und Service

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

Dokumenttyp:Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) existiert bislang kein eigenes öffentliches Register.

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) existiert bislang kein eigenes öffentliches Register.

Aus diesen Gründen führt das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, im Folgenden: MoPeG) zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister ein, das sich in Funktion und Inhalt eng an das Handels- und das Partnerschaftsregister anlehnt. Den Gesellschaftern steht es danach grundsätzlich frei, ob sie ihre Gesellschaft zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anmelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für wirtschaftlich bedeutsame Transaktionen (etwa den Erwerb eines Grundstücks durch die GbR), womit ein erhöhter Anreiz für die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister besteht. Die Verordnung hat zum Ziel, die Vorgaben des MoPeG zur Schaffung eines Gesellschaftsregisters umzusetzen.

HinweisCookies

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite automatisch technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz