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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohnraum ist eine Leistung nach dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, (OZG) (OZG-ID: 10514) und soll in Zukunft in den digitalen Bauantrag implementiert werden. Zu diesem Zweck ist das Erfordernis der schriftlichen Antragstellung in § 3 Absatz 2 AVA zu überarbeiten.

B. Lösung

§ 3 Absatz 2 AVA wird um die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung erweitert.

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