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Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief

Bereits seit 1961 regelt das 1956 abgeschlossene Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (auch CMR genannt, Abkürzung des französischen Titels Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route) die zivilrechtlichen Beziehungen für den internationalen Transport von Gütern auf der Straße (zum Beispiel Rechte und Pflichten der Beteiligten, Haftung von Absender und Frachtführer). Die Bundesrepublik Deutschland ist – wie 57 weitere Staaten – Vertragsstaat dieses Übereinkommens.

Die Abwicklung eines Frachtvertrags nach der CMR erfolgt auf der Basis verschiedener Dokumente und Mitteilungen, insbesondere des Frachtbriefs. Aus verschiedenen Bestimmungen der CMR ergibt sich, dass insbesondere der Frachtbrief ein Papierdokument sein muss. Dies wird der Praxis in der Transportwirtschaft nicht mehr gerecht, die ihre Prozesse heute weitgehend digitalisiert hat oder weiter digitalisieren möchte. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, ist eine Klarstellung erforderlich, nach welchen Modalitäten die Parteien eines CMR-Frachtvertrags rechtswirksam elektronisch kommunizieren können.

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