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Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes

Das Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) trat am 18. Dezember 2015 in Kraft. Den Kern dieses Gesetzes bildet das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG).

Gemäß Artikel 8 des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport erfolgte im Jahr 2020 eine Evaluierung der Auswirkungen der im AntiDopG enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen. Dabei zeigte sich, dass seit Inkrafttreten des AntiDopG nur eine geringfügige Zahl an Strafverfahren wegen Selbstdopings geführt wurde (vgl. Evaluierungsbericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der im Anti-Doping-Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen, S. 94f.). Den Ermittlungsbehörden lagen selten Informationen vor, die einen Anfangsverdacht für eine entsprechende Straftat begründeten. Ein Grund wird auch darin gesehen, dass die Ermittlungsbehörden keine nennenswerten Informationen von Sportlerinnen und Sportlern über relevante Sachverhalte oder Personen erhalten. Die Ermittlungsbehörden sind jedoch in besonderer Weise auf Informationen von Sportlerinnen und Sportlern und ihrem Umfeld angewiesen. Denn beim Doping im Sport, insbesondere beim Spitzensport, handelt es sich in der Regel um geschlossene Strukturen, in denen nur schwer ohne Hilfe von Insiderinformationen ermittelt werden kann. Dies betrifft nicht nur den Bereich des Selbstdopings, sondern sämtliche Verfahren nach dem AntiDopG.

Das Ziel ist daher, einen stärker sichtbaren Anreiz für dopende Leistungssportlerinnen und -sportler sowie für die übrigen Täterinnen und Täter nach dem AntiDopG zu schaffen, Informationen über dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, Hintermänner und kriminelle Netzwerke preiszugeben.

Es soll, in Anlehnung an § 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), eine zusätzliche, bereichsspezifische Regelung zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (Kronzeugenregelung) als § 4a AntiDopG-E eingeführt werden. Diese Regelung soll Täterinnen und Tätern gut sichtbar und verständlich zeigen, dass Aufklärungs- und Präventionshilfe im Anwendungsbereich des AntiDopG honoriert wird.

Um einem etwaigen Missbrauch des § 4a AntiDopG-E entgegenzuwirken, sollen wahrheitswidrige Angaben, die zur Erlangung einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe nach dieser neuen Vorschrift getätigt werden, in § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) und § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) erhöhten Strafandrohungen unterworfen werden, wie dies bereits jetzt für den entsprechenden Missbrauch der Kronzeugenregelungen in § 46b StGB und § 31 BtMG der Fall ist.

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