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Kindesunterhalt: Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) seit dem 1. Januar 2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor, zuletzt den 13. Existenzminimumbericht (Bundestagsdrucksache 19/22800). Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts ist gemäß § 1612a Absatz 4 BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung neu festzulegen.

Das ist zuletzt geschehen durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2188), und zwar nur für das Jahr 2021. Diese Änderung war notwendig geworden, nachdem sich aus dem im Herbst 2020 veröffentlichten 13. Existenzminimumbericht ein steuerfrei zu stellendes sächliches Existenzminimum von Kindern für 2021 ergeben hatte, das monatlich 17 über dem zunächst für 2021 vorgesehenen Mindestunterhalt lag. Mit der jetzt vorgelegten Verordnung wird die Rückkehr zu dem als Regelfall vorgesehenen Zwei-Jahres-Rhythmus erreicht. Die Verordnung regelt den Mindestunterhalt für die Jahre 2022 und 2023.

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