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Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes

Mit der Verordnung soll zum einen der Zeitpunkt bestimmt werden, von dem an bei den obersten Bundesgerichten in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten elektronische Akten als führende Akten geführt werden können. Zum anderen sollen in der Verordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten festgelegt werden. Die Verordnung soll den obersten Bundesgerichten in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten die zeitnahe Einführung und Pilotierung der elektronischen Akte als führende Akte ermöglichen, um sicherzustellen, dass das Ziel einer flächendeckenden elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 erreicht wird.

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