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Gesetz zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) wurde im Jahr 2005 erstmalig ein Verfahren zur gebündelten gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit kapitalmarktrechtlichem Bezug eingeführt. Das KapMuG soll geschädigten Anlegerinnen und Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen erleichtern.

Im Jahr 2012 wurde das KapMuG von Grund auf neugefasst. Bei dieser Neufassung wurde die Geltungsdauer des Gesetzes auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 befristet, um sodann abschließend über die Tauglichkeit des Verfahrens zu entscheiden. Die hierfür notwendigen Grundlagen liegen jedoch noch nicht vor. Insbesondere fehlt eine für eine abschließende Beurteilung notwendige Analyse der Erfahrungen mit der erst am 1. November 2018 in Kraft getretenen Musterfeststellungsklage (§§ 606 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO). Die Befristung soll daher um etwas mehr als drei Jahre verlängert werden.

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