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Verordnung über die Aufbewahrung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV)

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes (JAktAG) dürfen Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt und gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.

Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aktenaufbewahrung und -speicherung und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen zu bestimmen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 JAktAG).

Der Referentenentwurf führt die bislang jeweils geltenden Vorschriften der Länder und des Bundes zur Aufbewahrung und Speicherung der Justizakten der Gerichte und Staatsanwaltschaften in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung zusammen und vereinheitlicht diese.

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