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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung

§ 36 der Bundesnotarordnung (BNotO) und § 59 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) verpflichten das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJJV), durch eine Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die vom Notar zu führenden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt sowie die Art und Weise ihrer Führung zu treffen. Zudem besteht bei der bereits bestehenden Verordnung über die notarielle Fachprüfung (NotFV) geringfügiger Änderungsbedarf.

Den Verpflichtungen aus den §§ 36 BNotO und 59 BeurkG soll durch den Erlass einer Notariatsakten- und -verzeichnisseverordnung (NotAktVV) nachgekommen werden. Der Entwurf der NotAktVV basiert auf Vorgaben, die derzeit durch die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot), einer bundesweit einheitlichen Verwaltungsvorschrift der Länder, bereits gelten. Diese sollen nunmehr in eine Verordnung überführt werden und damit mehr Verbindlichkeit erhalten. Wesentliche Änderungen ergeben sich dabei daraus, dass die DONot bisher nur die Führung papiergebundener Akten und Verzeichnisse regelt, die NotAktVV aber auch Bestimmungen für die elektronische Führung von Akten und Verzeichnissen (insbesondere in dem am 1. Januar 2022 seinen Betrieb aufnehmenden Elektronischen Urkundenarchiv) enthält. Zudem sollen die bisherigen Vorschriften der DONot umfassend inhaltlich und rechtsförmlich modernisiert werden.

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