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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Dokumenttyp:Der Entwurf enthält die Durchführungsbestimmungen, um die Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2019/816 vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen.

Der Entwurf enthält die Durchführungsbestimmungen, um die Verpflichtungen der Verordnung (EU) 2019/816 vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen. Die Verordnung (EU) 2019/816, die am 11. Juni 2019 in Kraft getreten und in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anzuwenden ist, dient der Verbesserung des bestehenden Europäischen Strafregisterinformationssystems „European Criminal Record Information System“ („ECRIS“). Damit soll der Austausch von Strafregisterinformationen über verurteilte Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, neben einer solchen auch eine Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen sowie Staatenlose oder Personen, deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist, vereinfacht werden.

Der Entwurf beinhaltet einzelne Neuregelungen u. a. in der Strafprozessordnung (StPO) und im Bundeszentralregistergesetz. Die Neuregelungen in der StPO schaffen die Grundlagen für die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/816 erforderliche zusätzliche Aufnahme von Fingerabdrücken. Der Entwurf schlägt dazu in § 81b StPO die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Fingerabdrücke und Übermittlung an das Bundeskriminalamt vor, wenn sie in dem Strafverfahren oder in einem anderen Strafverfahren noch nicht erhoben worden sind. Die Aufnahme hängt davon ab, ob die betroffene Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist bzw. gegen sie rechtskräftig eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet worden ist. Für Personen, die neben einer Drittstaatsangehörigkeit eine Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine nachträgliche Aufnahme von Fingerabdrücken – entsprechend den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/816 – nicht vorgesehen.“

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