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Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr

In das StVG werden hierzu die §§ 19 und 19a neu eingefügt, mit welchen die Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr, orientiert am geltenden Recht und der früheren Regulierungspraxis der Versicherer, zusammengefasst gesetzlich geregelt wird: Die gesetzlichen Regelungen enthalten in § 19 StVG jetzt die Haftung der Halter von Anhängern und regeln dabei auch die Haftung der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger sowohl im Verhältnis zueinander als auch im Verhältnis zu möglichen weiteren Unfallbeteiligten, d. h. weiteren Kraftfahrzeughaltern, Dritten sowie weiteren aus Gefährdung Haftenden, um damit Rechtssicherheit zu schaffen.

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