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Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 enthält in den §§ 32 ff. StPO verschiedene Verordnungsermächtigungen für die Einführung der elektronischen Aktenführung in Strafsachen, die spätestens zum 1. Januar 2026 abgeschlossen sein muss. In den hier vorgelegten vier Verordnungen - der Bundesstrafaktenführungsverordnung, der Strafaktenübermittlungsverordnung, der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung und der Strafakteneinsichtsverordnung - werden in erster Linie technische Standards festgelegt.

Die Verordnungen sollen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Sie gelten für das Bußgeldverfahren und den Strafvollzug teilweise unmittelbar, teilweise sind sie hierfür gesondert zu erlassen. Verordnungen über die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten hat die Bundesregierung auch nach der ZPO, dem ArbGG, dem FamFG, der VwGO, der FGO und dem SGG zu erlassen. Die insoweit erforderlichen Rechtsverordnungen sollen nach Abschluss der Arbeiten an den Verordnungen für das Strafverfahren vorgelegt werden. Dabei wird inhaltlich eine möglichst große Übereinstimmung sämtlicher Verordnungen angestrebt.

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