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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung

Die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) wird durch ein neues Stammgesetz umgesetzt. Dadurch wird ein in sich stimmiger Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erreicht.

Fragen und Antworten

Welchen Zweck hat das geplante Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen?

Das Gesetz sorgt für größere Rechtssicherheit beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Es setzt eine europäische Richtlinie um (EU 2016/943), die in ganz Europa einen einheitlichen Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse gewährleistet. Davon profitieren Unternehmen, die mit Ideen und Innovationen wirtschaftliche Werte schaffen.

Zugleich wird mit dem Gesetz der investigative Journalismus im Bereich der Geschäftsgeheimnisse gestärkt und es werden erstmals ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Hinweisgebern (sog. Whistleblower) geschaffen. Menschen, die Missstände an die Öffentlichkeit bringen, gewinnen dadurch größere Rechtssicherheit.

Wie werden Geschäftsgeheimnisse durch den Gesetzentwurf geschützt?

Unternehmen können gegen eine unerlaubte Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen vorgehen. Besonders gravierende Verstöße sind unter Strafe gestellt. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens kann außerdem der Personenkreis begrenzt werden, der Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen erhält. Der bereits bestehende Schutz von Geschäftsgeheimnissen im deutschen Recht wird damit verbessert und die Rechtssicherheit erhöht.

Wird die Arbeit von Journalisten durch den Gesetzentwurf erschwert?

Nein, im Gegenteil. Die Regelung wurde zum Anlass genommen, den investigativen Journalismus im Bereich der Geschäftsgeheimnisse deutlich zu stärken.

  1. Der Entwurf enthält eine ausdrückliche Regelung, die die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der journalistischen Tätigkeit für rechtmäßig erklärt (§ 5 Nummer 1 des Gesetzentwurfs). Im bisherigen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gab es eine solche Regelung nicht.
  2. Zudem wird erstmals im deutschen Recht eine ausdrückliche Erlaubnis für Hinweisgeber verankert (§ 5 Nummer 2 des Gesetzentwurfs). Auch dadurch wird der investigative Journalismus erheblich gestärkt.
  3. Schließlich wurde im Regierungsentwurf eine zentrale Forderung der Journalistenverbände aufgegriffen: Wie in der zugrundeliegenden EU-Richtlinie wird nunmehr klargestellt, dass die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit unberührt bleibt (§ 1 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzentwurfs).

Erleichtert der Gesetzentwurf die Strafverfolgung von Journalisten?

Nein, im Gegenteil. Ein Ermittlungsverfahren darf nur eingeleitet werden, wenn ein Anfangsverdacht für eine verfolgbare Straftat besteht (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung). Bei einer rechtmäßigen Handlung liegt keine verfolgbare Straftat vor. Der Gesetzentwurf regelt daher ausdrücklich, dass die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der journalistischen Tätigkeit rechtmäßig ist (§ 5 Nummer 1 GeschGehG-E). Im bisherigen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gab es eine solche Regelung noch nicht. Der Gesetzentwurf ist also mit einem stärkeren Schutz und einer höheren Rechtssicherheit für Journalisten verbunden.

Wird der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ausgeweitet?

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses war im deutschen Recht bisher nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde durch die Gerichte konkretisiert. Mit der zugrunde liegenden Richtlinie wird der Begriff des Geschäftsgeheimnisses nunmehr europaweit einheitlich festgelegt. Der Begriff wird im deutschen Recht also erstmalig gesetzlich definiert. Auch dies führt zu einer deutlichen Erhöhung der Rechtssicherheit.

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in Deutschland gelten dabei teilweise strengere Anforderungen an das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses. So müssen Unternehmen zum Beispiel angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, um von dem Schutz durch das Gesetz profitieren zu können. Die Einordnung als Geschäftsgeheimnis steht der Tätigkeit von Journalisten und Hinweisgebern jedoch nicht entgegen. Denn die Ausnahmeregelungen für Journalisten und Hinweisgeber gelten für sämtliche Geschäftsgeheimnisse.

In welchem Verfahrensstand befindet sich der Gesetzentwurf?

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren beraten.



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