Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie werden durch das neu gefasste Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz umgesetzt. Das bisherige Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, das der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie diente, wird aufgehoben. Darüber hinaus werden die Verweisungen in anderen Gesetzen redaktionell an diesen Gesetzentwurf angepasst. Die zivilrechtlichen Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umgesetzt. Die Regelungen erfolgen im Recht der Schuldverhältnisse: Dort wird nicht nur das Umsetzungsrecht zur Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (§§ 675c bis 676c BGB) geändert, sondern auch ein neuer § 270a BGB eingefügt. Ebenfalls geändert werden die schon bislang in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebündelt umgesetzten Informationspflichten. An diese zivilrechtlichen Änderungen schließt sich eine verfahrensrechtliche Folgeänderung in § 14 des Unterlassungsklagengesetzes an.