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Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes (Bundestagsdrucksachen 18/4654, 18/5415) wird künftig auch in Bezug auf das Bundeszentralregister der sogenannte „Ähnlichenservice“ eingeführt. Dies hat zur Folge, dass eine Vielzahl von datenschutzrechtlich hoch sensiblen Datensätzen über Verurteilte an alle in § 41 des Bundeszentralregistergesetzes genannten unbeschränkt auskunftsberechtigten Behörden übermittelt werden, wenn ein Datensatz nicht eindeutig ermittelt werden kann. Dies ist nicht erforderlich, da der Adressatenkreis im Rahmen des „Ähnlichen-service“ nach den Intentionen des Gesetzes auf die Nachrichtendienste beschränkt werden soll.

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