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Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren

Mit der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1) liegt eine weitere Maßnahme zur Verwirklichung des Fahrplans zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren vor, den der Rat der Europäischen Union am 30. November 2009 angenommen hat.

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich stets für die Schaffung dieser gemeinsamen Mindeststandards innerhalb der Europäischen Union eingesetzt. Da das deutsche Recht den Vorgaben der vorliegenden Richtlinie weitgehend bereits entspricht, sind zu ihrer Umsetzung nur punktuelle Änderungen erforderlich. Die Umsetzung der Richtlinie soll durch punktuelle Änderungen in der Strafprozessordnung, im Jugendgerichtsgesetz (JGG), im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz erfolgen.

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