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Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wird vollständig neu gefasst. Kernstück des Reformvorhabens ist die grundlegende Neuregelung der Opferentschädigung. Dreh- und Angelpunkt ist die Streichung des § 73 Absatz 1 Satz 2 StGB. Das Regelungsmodell der „Rückgewinnungshilfe“ wird damit hinfällig, die komplizierte Vorschrift über den staatlichen „Auffangrechtserwerb“ überflüssig. Das Strafverfahren wird von zeitraubenden zivilrechtlichen Fragen befreit, die Vermögensabschöpfung erheblich vereinfacht und erleichtert.

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