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Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV)

Der Entwurf der RAVPV (RAVPV-E) enthält nähere Bestimmungen zu den in den §§ 31bis 31b BRAO geregelten Bereichen. Teil 1 der RAVPV-E (§§ 1 bis 8) betrifft die von den Rechtsanwaltskammern zu führenden Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31c Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 bis 3 und 5 BRAO). Teil 2 der RAVPV-E (§§ 9 bis 15) regelt das von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führende Gesamtverzeichnis (§ 31c Nummer 2 in Verbindung mit § 31 BRAO). Teil 3 der RAVPV-E (§§ 16 bis 18) gestaltet den Abruf von Angaben aus dem Gesamtverzeichnis über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis näher aus (§ 31c Nummer 4 in Verbindung mit § 31b BRAO). Teil 4 der RAVPV-E (§§ 19 bis 29) behandelt die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (§ 31c Nummer 3 in Verbindung mit § 31a BRAO).

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