Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
Der Gesetzentwurf dient der unverzüglichen Schließung einer vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2016 (Az.: 1 BvL 8/15) im Betreuungsrecht festgestellten Schutzlücke. Diese resultiert aus der zwingenden gesetzlichen Verknüpfung der ärztlichen Zwangsmaßnahme mit der freiheitsentziehenden Unterbringung, die zur Folge hat, dass Betreute, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind, nicht gegen ihren natürlichen Willen behandelt werden können.
Um diese Schutzlücke zu beheben, wird die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt. Ärztliche Zwangsmaßnahmen werden künftig an das Erfordernis eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, gebunden. Auf Grund des Ultima-ratio-Gebots sollen ambulant durchgeführte ärztliche Zwangsbehandlungen auch weiterhin ausgeschlossen bleiben. Die strengen materiell- und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen bleiben im Übrigen erhalten.