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Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Mit § 177 Abs. 1 StGB n.F. wird damit die Nichteinverständnislösung erstmalig Bestandteil des Deutschen Strafrechts. Strafbar ist danach jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird. Darüber hinaus werden mit § 177 Abs. 2 StGB n.F. im Wesentlichen Tathandlungen unter Strafe gestellt, bei denen das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann bzw. zwar ein "Ja" erklärt, dieses aber etwa wegen einer Drohung nicht tragfähig ist.
Mit § 184i StGB n.F. hat der Gesetzgeber die sexuelle Belästigung unter Strafe gestellt. Damit werden Fälle erfasst, die keine sexuelle Handlung im Sinne des StGB darstellen, da sie die dafür gem. § 184h Nr. 1 StGB erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen. Dies kann z. B. beim zielgerichteten Berühren der weiblichen Brust der Fall sein.

Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung ist am 10. November 2016 in Kraft getreten.

Mit § 177 Abs. 1 StGB n.F. wird damit die Nichteinverständnislösung erstmalig Bestandteil des Deutschen Strafrechts. Strafbar ist danach jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird. Darüber hinaus werden mit § 177 Abs. 2 StGB n.F. im Wesentlichen Tathandlungen unter Strafe gestellt, bei denen das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann bzw. zwar ein "Ja" erklärt, dieses aber etwa wegen einer Drohung nicht tragfähig ist.

Mit § 184j StGB n.F. stellt der Gesetzgeber bei Betroffenheit der §§ 177 und 184i StGB künftig Straftaten aus Gruppen heraus unter Strafe.

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