Navigation und Service

Gesetz zur Stärkung des Rechts auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungsverhandlung

Nach § 329 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Derzeit gilt dies auch dann, wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen ist, jedoch keiner der wenigen Ausnahmefälle vorliegt, in denen die Strafprozessordnung eine Vertretung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin zulässt.

­

HinweisCookies

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die optimale Nutzung unserer Webseite zu ermöglichen. Es werden für den Betrieb der Seite automatisch technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Cookies für eine Webanalyse zulassen, die uns die Bereitstellung unserer Dienste erleichtern. Weitere Informationen dazu erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz