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Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen

Für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Bis zum 31. Dezember 2025 soll die elektronische Aktenführung dabei lediglich eine Option darstellen. Ab dem 1. Januar 2026 sollen neu anzulegende Akten dann nur noch elektronisch zu führen sein. Damit soll die flächendeckende, verbindliche Einführung der elektronischen Aktenführung im Bereich der Strafjustiz bereits jetzt gesetzlich vorgegeben werden. Die verbindliche Einführung in den übrigen Verfahrensordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeiten, in denen bereits jetzt eine optionale elektronische Aktenführung möglich ist, soll gesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben.

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