Gesetzliche Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz

Dokumenttyp:Opferentschädigung

Betroffene einer Gewalttat haben oft Anspruch auf Entschädigung – auch ohne gerichtliches Urteil. Diese Ansprüche sind im Opferentschädigungsgesetz geregelt.

Allgemeiner Zivilprozess - Ansprüche des Täters

Eine Straftat verändert das Leben der Betroffenen und ihrer Angehörigen oft nachhaltig. Was viele nicht wissen: Wenn sie in der Folge einer Gewalttat gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten oder einen nahen Angehörigen verloren haben, können sie Entschädigungsleistungen beantragen. Geregelt ist das im Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die Leistungen

Die Leistungen nach OEG umfassen insbesondere:

  • Heil- und Krankenbehandlung, Pflegeleistungen
  • Hilfsmittel (z. B. Prothesen, Zahnersatz, Rollstuhl)
  • Entschädigungszahlungen für Geschädigte und Hinterbliebene
  • Bestattungs- und Sterbegeld
  • Zusätzliche fürsorgerische Leistungen bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit (z. B. Hilfe zur Pflege, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt)


Die Voraussetzungen

Anspruch auf Opferentschädigung hat nur, wer durch die Gewalttat oder deren Abwehr eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hat. Die Straftat muss außerdem grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland, auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Flugzeug stattgefunden haben. Auch Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland Opfer einer Gewalttat wurden, können Anspruch auf Leistungen nach dem OEG haben. Eine Verurteilung ist für die Inanspruchnahme der Leistungen nicht erforderlich.

Wichtig: Strafanzeige und Antrag
Um Anspruch auf Opferentschädigung zu haben, sind Betroffene angehalten, alles ihnen Mögliche zur Aufklärung der Straftat beizutragen. Deshalb ist eine zeitnahe Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft ratsam, sofern die Ermittlungen nicht bereits aufgenommen wurden. Eine Antragsfrist gibt es nicht, aber die Leistungen werden grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung erbracht. Deshalb sollten Sie den Antrag auf Opferentschädigung so schnell wie möglich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Landesversorgungsbehörde stellen.


Wann das OEG nicht greift
Sach- und Vermögensschäden werden nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht erstattet. Außerdem wird nach dem OEG kein Schmerzensgeld gezahlt. Leistungen werden auch nicht gewährt, wenn die verletzte Person die Schädigung selbst mitverursacht hat oder es unterlassen hat, das ihr Mögliche zur Aufklärung der Tat beizutragen.


Bei Straftaten im Ausland
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem OEG kann auch bestehen, wenn sich die Gewalttat im Ausland ereignet hat. Betroffene haben dann Anspruch auf Leistungen der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation. Betroffene und Hinterbliebene können auch Einmalzahlungen erhalten, die sich nach dem sogenannten Grad der Schädigung richten.

Betroffene von Straftaten im Ausland haben auch die Möglichkeit, sich an den Staat zu wenden, in dem sie geschädigt wurden. Wenn es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt, können sie ihren Antrag auf ausländische Entschädigungsleistungen mithilfe der deutschen Unterstützungsbehörde stellen.

Mehr über das deutsche Opferentschädigungsrecht erfahren Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Bei konkreten Fragen zum OEG wenden Sie sich bitte an das örtliche Landesversorgungsamt.

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