Häufig gestellte Fragen

FAQ

Glossar

FAQ: Strafanzeige

Was muss in einer Anzeige enthalten sein?

Grundsätzlich können Anzeigen formlos erstattet werden. Die Anzeige sollte Ihre vollständigen persönlichen Daten (Name, Wohnanschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Telefonnummer) sowie verständliche Informationen zum Sachverhalt bzw. Tathergang enthalten. Es hilft, sich an die klassischen W-Fragen zu halten: Was ist passiert? Wie, wo und wann ist es passiert? Wer wurde geschädigt? Nennen Sie auch die Namen von etwaigen Zeuginnen und Zeugen.

Wie geht es weiter, wenn ich Anzeige erstattet habe?

Die Polizei muss jedem Anfangsverdacht auf eine Straftat nachgehen und objektiv ermitteln – das heißt, sie sucht sowohl nach belastenden als auch entlastenden Beweisen. Das kann durchaus Wochen oder sogar Monate dauern. Wenn das Strafverfahren eingestellt wird, also nicht weiter verfolgt wird, erhalten Sie eine Nachricht. Wenn Sie von der Straftat direkt betroffen sind, können Sie sich jedoch auch jederzeit bei der ermittelnden Behörde nach dem Stand der Dinge erkundigen (Muster für einen entsprechenden Antrag enthält die Opferfibel(PDF, 3MB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm).).

Was ist der Unterschied zwischen Strafantrag und Strafanzeige?

Den Unterschied zwischen Strafantrag und Strafanzeige erklären wir hier.

Bis wann kann ich eine Anzeige erstatten?

Grundsätzlich kann man eine Anzeige jederzeit erstatten. Das Gesetz sieht keine zeitliche Grenze vor. Wenn die Straftat aber schon verjährt ist, kann es sein, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt.

FAQ: Beratungsstellen

Wie ist die Opferhilfe in Deutschland organisiert?

Die Bundesländer nehmen die allgemeine Opferhilfe in eigener Zuständigkeit wahr. Daneben gibt es bundesweit agierende Organisationen wie den „WEISSER RING e.V.“ und den „Arbeitskreis der Opferhilfen in Deutschland e. V.“ (ado). Einen bundesweiten Überblick über Hilfsangebote bietet der Beratungsstellen-Finder.

Was macht der Beauftragte der Bundesregierung für die Anliegen von Opfern und Hinterbliebenen von terroristischen Straftaten im Inland?

Der Beauftragte der Bundesregierung für die Anliegen von Opfern und Hinterbliebenen von terroristischen Straftaten im Inland ist für alle Betroffenen von terroristischen Straftaten in der Bundesrepublik zuständig. Er steht den Betroffenen langfristig als Ansprechpartner zur Seite. Er hilft bei praktischen Belangen, arbeitet eng mit den zuständigen Beauftragten und Stellen in den Ländern zusammen und vermittelt bei Bedarf örtliche Hilfsangebote. Außerdem engagiert er sich dafür, dass die Bedürfnisse von Opfern politisches Gehör finden.

FAQ: Beweissicherung

Ich habe sexualisierte oder körperliche Gewalt erfahren. Wo kann ich meine Verletzungen dokumentieren lassen?

Eine ärztliche Bescheinigung über die erlittenen Verletzungen stellen Ihnen nach einer Untersuchung grundsätzlich jede Arztpraxis oder die Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus aus. In manchen Städten gibt es auch spezielle Gewaltschutzambulanzen, in denen man anonym Verletzungen dokumentieren lassen kann. Auch eine eigene Dokumentation mit Lichtbildern ist möglich. Mehr dazu in unserem Merkblatt Beweissicherung.

Kann mein Hausarzt oder meine Hausärztin eine rechtsmedizinische Dokumentation erstellen?

Jede Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin kann als Beweismittel verwendet werden. Gleichwohl könnte eine Dokumentation durch einen Rechtsmediziner oder eine Rechtsmedizinerin (die vor allem an rechtsmedizinischen Instituten von Universitätskliniken beschäftigt sind) gerade im Hinblick auf ein späteres Strafverfahren hilfreich sein. Mehr dazu in unserem Merkblatt Beweissicherung.

Ich habe meine Verletzungen nicht dokumentieren lassen. Kann ich die Straftat trotzdem anzeigen?

Eine Anzeige ist immer möglich. Die Dokumentation von Verletzungen und anderen Spuren kann jedoch helfen, den Nachweis zu führen, ob und in welchem Ausmaß eine Verletzung vorgelegen hat.

Ich möchte Beweismaterial für Hass und Gewalt im Netz sichern. Wie erstelle ich einen Screenshot, der alle wichtigen Informationen enthält?

Bei der privaten Beweissicherung von Hass und Gewalt im Internet ist insbesondere auf Vollständigkeit zu achten. Als Mittel kann dabei ein Screenshot zum Einsatz kommen, der alle wichtigen Informationen enthält. Er sollte neben dem Beitrag selbst, weswegen die Anzeige erfolgt, auch Datum und Uhrzeit sowie den (User-)Namen des mutmaßlichen Täters oder der mutmaßlichen Täterin enthalten. Außerdem sollte auch der Kontext des Kommentars erkennbar sein. Es muss deutlich werden, gegen wen sich der Beitrag richtet und wann er veröffentlicht wurde. Ein Zeitstempel des Bildschirmfotos kann Auskunft darüber geben, wann der Post noch im Internet abrufbar war. Mehr dazu in unserem Merkblatt Beweissicherung.

FAQ: Finanzielle Unterstützung

Welche Kosten kommen als Zeugin oder Zeuge in einem Strafverfahren auf mich zu?

Hauptsächlich Fahrt- und Reisekosten und gegebenenfalls Kosten durch Verdienstausfall. Für diese Kosten haben Zeuginnen und Zeugen ein Recht auf Entschädigung. Mehr dazu auf den Merkblättern Zeuginnen und Zeugen und Prozesskosten.

Welche finanziellen Hilfen gibt es für Betroffene?

Betroffene von Straftaten können Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) haben. Daneben können, abhängig von den Umständen der Tat, weitere finanzielle Hilfen zur Verfügung stehen. Mehr erfahren Sie hier.

FAQ: Gewaltschutz

Ich bin von häuslicher Gewalt betroffen. An wen kann ich mich wenden?

Bei einer akuten Bedrohung hilft die Polizei (Telefon 110). Wenn Sie die Polizei (noch) nicht einschalten möchten, können Sie sich mit einer Beratungsstelle in Verbindung setzen. Kontakte vermittelt beispielsweise das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter der kostenfreien Rufnummer 08000 116 016. Weiter können insbesondere nach dem Gewaltschutzgesetz gerichtliche Schutzmaßnahmen beantragt werden.
Mehr Informationen und weitere Hinweise auf konkrete Hilfsangebote finden Sie in unserem Merkblatt „Was tun bei häuslicher Gewalt?“.

FAQ: Härteleistungen

Für wen kommen Härteleistungen in Betracht?

Betroffene von extremistischen Übergriffen oder terroristischen Straftaten und deren Hinterbliebene können möglicherweise Härteleistungen erhalten. Der Staat gewährt diese freiwillige finanzielle Leistung als Zeichen der Solidarität.

Wie kann ich Härteleistungen beantragen?

Betroffene extremistischer Übergriffe und terroristischer Straftaten sowie deren Hinterbliebene können Härteleistungen beim Bundesamt für Justiz beantragen.

FAQ: Hauptverhandlung

Können Eltern für ihre minderjährigen Kinder aussagen?

Eltern können nicht anstelle ihrer Kinder aussagen. Es gibt aber zahlreiche Möglichkeiten, Kinder und Jugendliche bei Zeugenaussagen besonders zu schützen.
Hier erfahren Sie mehr dazu.

Welche speziellen Rechte haben minderjährige Zeuginnen und Zeugen?

Minderjährige Zeuginnen und Zeugen werden nur von dem oder der Vorsitzenden des Gerichts befragt, direkte Fragen von anderen Personen können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit und die Entfernung der oder des Angeklagten aus dem Gerichtssaal sind bei Minderjährigen leichter möglich. Es ist insbesondere bei Sexualstraftaten und bestimmten Gewalttaten möglich, dass die Aussage eines Kindes schon vor dem Verfahren aufgezeichnet und die Aufnahme dann in der Gerichtsverhandlung abgespielt wird; das Kind muss dann gar nicht vor Gericht erscheinen. Für mehr Informationen können sich Erziehungsberechtigte oder die Jugendlichen selbst an eine Beratungsstelle oder an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden.

Darf ich als Zeugin bzw. Zeuge die Aussage verweigern?

Wenn Zeuginnen oder Zeugen mit der beschuldigten Person verheiratet sind oder waren oder mit dieser Person verlobt sind, müssen sie nicht aussagen. Das Gleiche gilt, wenn sie mit der beschuldigten Person nahe verwandt oder verschwägert sind. Wer trotzdem aussagen möchte, sich aber fürchtet, weil die Täterin oder der Täter zur Familie gehört, kann bei einer Beratungsstelle Unterstützung finden. Auch auf Fragen, die auf eine Straftat des oder der Befragten oder Angehöriger schließen lassen, muss man nicht antworten; niemand muss sich selbst belasten. Wenn man aber aussagt, muss man die Wahrheit sagen – das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt nur zum Schweigen, nicht zur Lüge.

Wer hört zu, wenn ich als Zeugin bzw. Zeuge vor Gericht aussage?

In der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens sind neben der Richterin bzw. dem Richter und der Staatsanwältin bzw. dem Staatsanwalt auch der oder die Angeklagte und häufig ein Anwalt oder eine Anwältin anwesend. Dazu kann häufig ein Wachtmeister oder eine Wachtmeisterin kommen sowie eine Person, die die Verhandlung protokolliert. In Jugendstrafverfahren ist in der Regel auch jemand von der Jugendgerichtshilfe dabei. Je nach Art des Gerichts können weitere Richter bzw. Richterinnen und Schöffinnen und Schöffen anwesend sein. Strafrechtliche Hauptverhandlungen sind in Deutschland grundsätzlich öffentlich, das heißt, auch interessierte Besucherinnen und Besucher können im Saal anwesend sein. Unter bestimmten Umständen kann das Gericht aber diese „Öffentlichkeit“ ausschließen . Wenn mit einer besonders schwerwiegenden Bedrohung oder Belastung von Zeuginnen oder Zeugen gerechnet werden muss, kann das Gericht entscheiden, dass Zeuginnen oder Zeugen in Abwesenheit des oder der Angeklagten befragt werden . Eine Hauptverhandlung gegen Jugendliche (zur angenommenen Tatzeit unter 18 Jahre alt) sind grundsätzlich nicht öffentlich.

FAQ: Hilfe im Strafverfahren

Was ist der Täter-Opfer-Ausgleich?

Es handelt sich um eine außergerichtliche Konfliktlösung zwischen Täter bzw. Täterin und Betroffenen, meistens moderiert durch einen Konfliktberater oder eine Konfliktberaterin. Ziele des Täter-Opfer-Ausgleichs sind, die Interessen der Betroffenen zu stärken, Täter und Täterinnen durch direkte Begegnung mit den Konsequenzen ihrer Tat zu konfrontieren und den persönlichen Frieden der Betroffenen wiederherzustellen – mit oder ohne materielle Wiedergutmachung von Schäden.

Wer bezahlt meine Rechtsanwältin oder meinen Rechtsanwalt, wenn ich kein Geld habe?

Wenn Angeklagte verurteilt werden, müssen sie die Kosten des Verfahrens, darunter beispielsweise auch Anwaltskosten von Nebenklägerinnen und Nebenklägern bezahlen. Viele der Angeklagten sind dazu aber finanziell nicht in der Lage, dann müssen die Betroffenen selbst die Kosten tragen. Es gibt aber Ausnahmen, unter denen Betroffene Prozesskostenhilfe erhalten können. In manchen Fällen können Betroffene auch bei Gericht beantragen, einen Anwalt gestellt zu bekommen. Mehr dazu auf unserem Merkblatt Prozesskosten. Besonderheiten können bei der Anwendung von Jugendstrafrecht gelten.

Wann bin ich Zeuge bzw. Zeugin, wann Nebenklägerin bzw. Nebenkläger?

Betroffene sind zunächst Zeuginnen oder Zeugen. In bestimmten Fällen können sie sich der Klage anschließen und damit zum Nebenkläger bzw. zur Nebenklägerin werden. Damit sind sie aktive Prozessbeteiligte und bekommen automatisch weitere Rechte, z. B. das Recht, Beweis- oder Befangenheitsanträge zu stellen.

Wie läuft eine Hauptverhandlung ab?

Die Vorsitzende Richterin oder der Vorsitzende Richter eröffnet die Verhandlung und stellt fest, ob alle erforderlichen Personen anwesend sind. Dann vernimmt er oder sie die Angeklagte oder den Angeklagten zu den persönlichen Verhältnissen und fordert sodann den Vertreter bzw. die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zur Verlesung der Anklageschrift. Es folgt die Vernehmung der oder des Angeklagten zur Tat und die Beweisaufnahme. Gegebenenfalls werden auch Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige befragt. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt hält dann ihren Schlussvortrag und stellt einen Antrag auf Strafe, Einstellung oder Freispruch. Der oder die Angeklagte erhält das letzte Wort. Anschließend zieht sich das Gericht zur geheimen Beratung zurück. Die Hauptverhandlung endet mit der gerichtlichen Urteilsverkündung.

Wer darf vor Gericht Fragen stellen?

Grundsätzlich alle Verfahrensbeteiligten: Richter bzw. Richterinnen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, die Vertreter der Nebenklägerinnen und Nebenkläger sowie die oder der Angeklagte. Fragen aus dem Publikum sind nicht zulässig.

Was unterscheidet einen Pflicht- von einem Wahlverteidiger oder einer Wahlverteidigerin?

Grundsätzlich kann jede bzw. jeder Angeklagte einen eigenen Anwalt oder eine eigene Anwältin auswählen. Tut man das nicht, bestellt das Gericht in Fällen der notwendigen Verteidigung, wie z. B. bei Verbrechen, einer hohen Straferwartung oder Haft, einen sogenannten Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin. Wahl- und Pflichtverteidiger haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Wer trägt die Kosten im Strafverfahren?

Grundsätzlich müssen Verurteilte die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen – also Gerichtskosten, sämtliche Anwaltskosten sowie die Kosten für andere beteiligte Personen wie Sachverständige. Bei einem Freispruch oder wenn Verurteilte nicht dazu in der Lage sind, trägt die Staatskasse zunächst die Kosten des Gerichtsverfahrens. Lassen sich Betroffene durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten, müssen sie unter Umständen die Kosten dafür selbst tragen. Allerdings gibt es davon Ausnahmen. Welche das sind und weitere Informationen zu den Kosten im Strafverfahren, haben wir im Merkblatt Prozesskosten zusammengestellt.

FAQ: Präventive Angebote

Wo finde ich Tipps und Beratung zur Vorbeugung von Straftaten?

Die Seite polizeiberatung.de ist eine umfangreiche Plattform der Polizei, auf der sich Interessierte zu unterschiedlichen Straftaten informieren und auch Beratungsstellen und Ansprechpartner für eine persönliche Beratung finden können. Mehr dazu auch unter Präventive Angebote.

Wie kann ich mich vor Belästigungen in sozialen Medien schützen?

Eine wichtige Grundregel: Achten Sie darauf, welche privaten Informationen Sie preisgeben. Stellen Sie Ihre Profile so ein, dass Fremde keine privaten Daten sehen können, oder veröffentlichen Sie diese erst gar nicht. Sensibilisieren Sie Angehörige, Freundinnen und Freunde und Bekannte, ihre Privatsphäre ebenfalls zu schützen, um nicht versehentlich zur Informationsquelle für andere zu werden. Weitere Tipps unter Präventive Angebote .

FAQ: Psychologische Unterstützung

Wie viel kostet psychologische Unterstützung nach einer Straftat?

Für Betroffene ist die psychologische Unterstützung nach einer Straftat in der Regel kostenlos, je nach Angebot übernehmen die Krankenversicherer oder das Versorgungsamt die Kosten.

Kann ich mich anonym beraten lassen?

Eine erste Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle ist immer auch anonym möglich. Je nach Art der Unterstützung kann es im weiteren Verlauf notwendig werden, persönliche Daten anzugeben.

FAQ: Zeuginnen und Zeugen

Wer darf bei einer Vernehmung durch die Polizei dabei sein?

Zeuginnen und Zeugen können Angehörige oder eine Freundin oder einen Freund mitbringen, vorausgesetzt, diese sind nicht selbst Zeugin oder Zeuge. Es gibt auch die Möglichkeit, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel durch einen Anwalt oder eine Anwältin.

Muss man in jedem Fall aussagen?

Sind der oder die Beschuldigte bzw. Angeklagte und die aussagende Person bis zu einem gesetzlich bestimmten Grad verwandt (so z. B. Onkel/Tante, aber auch noch Schwiegerurgroßeltern), verlobt oder verheiratet, muss keine Aussage gemacht werden. Auch müssen Fragen nicht beantwortet werden, wenn man sich selbst oder einen entsprechend nahen Angehörigen belasten könnte. Bei entfernteren Verwandtschaftsgraden (z. B. Cousin/Cousine oder Angehörige wie Großonkel/Großtante) besteht hingegen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht.

Ich will nicht, dass alle intime Details von mir erfahren. Muss ich trotzdem aussagen?

Unter besonderen Umständen, zum Beispiel bei einer besonderen Schwere der Tat oder wenn Zeuginnen oder Zeugen sehr persönliche oder intime Details beschreiben müssen, kann in der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Dem Gericht gegenüber müssen die Angaben aber gemacht werden. In besonderen Fällen kann die Zeugin oder der Zeuge per Videoübertragung vernommen werden.

FAQ: Zivilprozess

Was muss ich tun, um zivilrechtlich Klage zu erheben?

Klagen können mündlich oder schriftlich bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts eingereicht werden. Bei der schriftlichen Einreichung müssen Antragsstellerinnen und Antragsteller keine juristische Fachsprache beherrschen. Erforderlich ist lediglich eine möglichst vollständige und nachvollziehbar formulierte Schilderung des Sachverhalts. Damit Betroffene nicht einen zweiten Prozess in Gang bringen müssen, gibt es das sogenannte Adhäsionsverfahren. Damit können sie zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld) auch im Rahmen des Strafverfahrens geltend machen. Betroffene können einen Antrag für ein Adhäsionsverfahren schriftlich stellen, vom Urkundsbeamten des Amtsgerichts vor der Verhandlung aufnehmen lassen oder noch in der Verhandlung mündlich vortragen. Eine anwaltliche Vertretung ist dafür nicht notwendig, allerdings ist es ratsam, sich dazu anwaltlich beraten zu lassen. Gegen Jugendliche (die zur angenommenen Tatzeit noch unter 18 Jahre alt waren) gibt es ein solches Adhäsionsverfahren nicht, unter anderem damit eine erzieherische Einwirkung aufgrund einer zu erwartenden Verurteilung nicht verzögert wird. Auch in diesen Fällen bleibt es aber bei der Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage.

Welches Gericht ist für mich zuständig?

Bei welchem Gericht der Prozess geführt wird, hängt davon ab, um welches Rechtsgebiet es sich handelt, zum Beispiel um eine Frage des Familienrechts, und wie hoch der Streitwert ist, also zum Beispiel, um wie viel Schadensersatz oder Schmerzensgeld es geht. Bei zivilrechtlichen Klagen sind die ordentlichen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof) zuständig.

Was ist der Unterschied zwischen Zivil- und Strafprozess?

Das Zivilrecht regelt das Verhältnis von Bürgerinnen und Bürgern untereinander, hier geht es beispielsweise um Ansprüche aus Verträgen oder Schadensersatzansprüche. Vor Gericht stehen sich dann die betroffenen Parteien gegenüber. Beim Strafprozess geht es um strafbare Handlungen wie z. B. Körperverletzung oder Raub, an deren Verfolgung der Staat ein Interesse hat. Hier gibt es eine bzw. einen Angeklagten oder auch mehrere Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft.

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