Vor Gericht: die Hauptverhandlung

Dokumenttyp:Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung laufen alle Fäden zusammen. Angeklagte, Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige werden gehört – und das Gericht fällt ein Urteil.

Strafverfahren - Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung – einfach erklärt

Wer ist bei einer Gerichtsverhandlung anwesend? Wie sieht der Ablauf normalerweise aus? In unserem Video wird die Hauptverhandlung Schritt für Schritt erklärt.




Die Zeugenvernehmung: alles, was Sie wissen müssen


Wer ist bei der Vernehmung dabei?

Bei einer Zeugenvernehmung in einer Hauptverhandlung sind grundsätzlich alle Verfahrensbeteiligten anwesend. Mit dabei sind also die angeklagte Person, das Gericht, die Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls ein Verteidiger oder eine Verteidigerin sowie manchmal auch noch Sachverständige oder Übersetzer und Übersetzerinnen. Zudem sind die meisten Strafverfahren öffentlich, sodass interessierte Bürgerinnen und Bürger auf den Zuschauerbänken Platz nehmen können. Gut zu wissen: Es gibt viele Möglichkeiten, Zeuginnen und Zeugen vor Gericht zu schützen. Zum Beispiel kann unter bestimmten Umständen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. In besonderen Fällen kann die Zeugin oder der Zeuge per Videoübertragung vernommen werden. Zeuginnen und Zeugen können das Gericht darum bitten, in Gegenwart eines Beistandes auszusagen. In jedem Fall dürfen ihre Rechtsanwältin oder ihr Rechtsanwalt sowie die psychosoziale Prozessbegleitung bei Vernehmungen an ihrer Seite sein. Mehr zu den Rechten und Pflichten vor Gericht erfahren Sie hier.

  1. Erst warten, dann aussagen: Zeuginnen und Zeugen sollen möglichst unbefangen schildern, woran sie sich erinnern. Deshalb dürfen sie vor ihrer Aussage normalerweise noch nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Stattdessen warten sie vor dem Gerichtssaal, bis sie aufgerufen werden.
  2. Nichts als die Wahrheit: Die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen beginnt damit, dass sie auf ihre unbedingte Wahrheitspflicht hingewiesen werden. Falschaussagen vor Gericht sind strafbar.
  3. Fragen zur Person: Als Erstes müssen Zeuginnen und Zeugen ihren Namen, ihr Alter, ihren Beruf und ihren Wohnort nennen. Außerdem werden sie gefragt, ob sie mit der angeklagten Person verwandt oder verschwägert sind. Das Gericht teilt dann mit, ob ein Zeuge oder eine Zeugin die Aussage verweigern darf.
  4. Fragen zur Sache: Bei der Vernehmung sollen die Zeuginnen und Zeugen so vollständig wie möglich berichten, was sie noch wissen – ohne etwas auszulassen oder zu erfinden. Wer sich an etwas nicht genau erinnert, darf dies aber unbesorgt sagen. Im Anschluss werden die Zeugen ergänzend befragt: von der Richterin oder dem Richter sowie den übrigen Mitgliedern des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung. Auch der oder die Angeklagte darf Fragen stellen.

Ruhe bewahren - Rechte einfordern

Eine Vernehmung kann unter Umständen unangenehm sein, vor allem wenn einer der Anwesenden versucht, den Zeugen oder die Zeugin „in die Zange zu nehmen“ oder in Widersprüche zu verwickeln. Hier gilt: Bloß nicht aus der Ruhe bringen lassen und die Befragung nicht als Vorwurf verstehen. Beleidigen lassen müssen sich Zeugen selbstverständlich nicht. Sie müssen auch nicht immer wieder dieselbe Frage beantworten. Wer nicht sicher ist, ob er sich eine bestimmte Frage oder Wortwahl gefallen lassen muss, kann sich an den Richter oder die Richterin wenden. Auch wer eine Pause braucht, kann dies sagen. Das Gericht ist dazu da, Zeuginnen und Zeugen zu schützen.


Vereidigung nur im Ausnahmefall

Auch wenn es in US-amerikanischen Serien und Filmen anders abläuft: In deutschen Gerichtssälen ist die Vereidigung die Ausnahme und es wird auch erst am Ende einer Vernehmung entschieden, ob ein Zeuge vereidigt wird oder nicht. Zeuginnen und Zeugen werden in aller Regel nicht vereidigt. Kommt es zu einer Vereidigung, hat dies zwei Folgen:

  • Die Strafe für einen Meineid, also eine falsche Aussage unter Eid, ist deutlich höher als die Strafe für eine Falschaussage ohne Eid. In beiden Fällen droht aber eine Freiheitsstrafe.
  • Unter Eid ist auch eine versehentliche Falschaussage aus Nachlässigkeit strafbar.

Vor einer Vereidigung fragt das Gericht deshalb noch einmal, ob der Zeuge oder die Zeugin noch etwas zu verbessern oder nachzutragen hat. Wer dies dann tut, hat nichts zu befürchten.


Verdienstausfall und Fahrtkosten

Wer vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft als Zeugin oder Zeuge geladen wird, hat das Recht auf Erstattung von Fahrtkosten sowie auf Entschädigung für sonstigen Aufwand und Verdienstausfall. Zeuginnen und Zeugen erhalten in diesen Fällen ein Schreiben, in dem nicht nur der Termin und der Ort der Vernehmung genannt werden, sondern auch Informationen zur Beantragung der Zeugenentschädigung enthalten sind. Falls Fragen offenbleiben, können sich Zeuginnen und Zeugen bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht telefonisch oder persönlich erkundigen. Auch wer von der Polizei geladen wird, kann ein Recht auf Entschädigung haben. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht in dem Bundesland.

Mehr zu den Rechten und Pflichten von Zeuginnen und Zeugen lesen Sie hier.


Verfahrensdauer

Die Dauer einer Hauptverhandlung hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, eine pauschale Aussage ist nicht möglich. Je nach Umfang des Sachverhalts kann sie von wenigen Stunden über einen Tag, mehrere Tage bis hin zu Wochen, Monaten oder manchmal sogar Jahren dauern.


FAQ: Hauptverhandlung

Können Eltern für ihre minderjährigen Kinder aussagen?

Eltern können nicht anstelle ihrer Kinder aussagen. Es gibt aber zahlreiche Möglichkeiten, Kinder und Jugendliche bei Zeugenaussagen besonders zu schützen.
Hier erfahren Sie mehr dazu.

Welche speziellen Rechte haben minderjährige Zeuginnen und Zeugen?

Minderjährige Zeuginnen und Zeugen werden nur von dem oder der Vorsitzenden des Gerichts befragt, direkte Fragen von anderen Personen können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit und die Entfernung der oder des Angeklagten aus dem Gerichtssaal sind bei Minderjährigen leichter möglich. Es ist insbesondere bei Sexualstraftaten und bestimmten Gewalttaten möglich, dass die Aussage eines Kindes schon vor dem Verfahren aufgezeichnet und die Aufnahme dann in der Gerichtsverhandlung abgespielt wird; das Kind muss dann gar nicht vor Gericht erscheinen. Für mehr Informationen können sich Erziehungsberechtigte oder die Jugendlichen selbst an eine Beratungsstelle oder an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden.

Darf ich als Zeugin bzw. Zeuge die Aussage verweigern?

Wenn Zeuginnen oder Zeugen mit der beschuldigten Person verheiratet sind oder waren oder mit dieser Person verlobt sind, müssen sie nicht aussagen. Das Gleiche gilt, wenn sie mit der beschuldigten Person nahe verwandt oder verschwägert sind. Wer trotzdem aussagen möchte, sich aber fürchtet, weil die Täterin oder der Täter zur Familie gehört, kann bei einer Beratungsstelle Unterstützung finden. Auch auf Fragen, die auf eine Straftat des oder der Befragten oder Angehöriger schließen lassen, muss man nicht antworten; niemand muss sich selbst belasten. Wenn man aber aussagt, muss man die Wahrheit sagen – das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt nur zum Schweigen, nicht zur Lüge.

Wer hört zu, wenn ich als Zeugin bzw. Zeuge vor Gericht aussage?

In der Hauptverhandlung eines Strafverfahrens sind neben der Richterin bzw. dem Richter und der Staatsanwältin bzw. dem Staatsanwalt auch der oder die Angeklagte und häufig ein Anwalt oder eine Anwältin anwesend. Dazu kann häufig ein Wachtmeister oder eine Wachtmeisterin kommen sowie eine Person, die die Verhandlung protokolliert. In Jugendstrafverfahren ist in der Regel auch jemand von der Jugendgerichtshilfe dabei. Je nach Art des Gerichts können weitere Richter bzw. Richterinnen und Schöffinnen und Schöffen anwesend sein. Strafrechtliche Hauptverhandlungen sind in Deutschland grundsätzlich öffentlich, das heißt, auch interessierte Besucherinnen und Besucher können im Saal anwesend sein. Unter bestimmten Umständen kann das Gericht aber diese „Öffentlichkeit“ ausschließen . Wenn mit einer besonders schwerwiegenden Bedrohung oder Belastung von Zeuginnen oder Zeugen gerechnet werden muss, kann das Gericht entscheiden, dass Zeuginnen oder Zeugen in Abwesenheit des oder der Angeklagten befragt werden . Eine Hauptverhandlung gegen Jugendliche (zur angenommenen Tatzeit unter 18 Jahre alt) sind grundsätzlich nicht öffentlich.

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